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Nachrichten von dem Geschlechte der Grafen von Wartensleben : [nebst] Anh.
Entstehung
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nen können, derensetben soll ein mehrbedeutendes Stipendium ebenfallsauf dreh Jahre nach einander gefolget werden, jedoch mit diesem Be-scheide, wenn davon in einem Jahre vier tüchtige befunden würden, jed-weden jährt, fünfundzwanzig Thaler, wo aber nur zween vorhandenwären, Jedweden fünfzig Thlr. zum studiren eingehändigt werden sollen,damit aber solche Stipemiiengelder nicht übel mögen angewendet werden.So soll der Jenige, welcher selbige genossen, alle Jahr ein uesdemiscbes^ttestutum, wie er sein Leben und Wandel geführt, und was er für 6oi-iexio gehalten den allhiesigen Hrn. Inspectoribns Seimige, und diesehinwiederumb solch .Ittestutum denen Hrn. klxecutaribus testumeuti pro-clueiren, wer solches nicht nach Ablaufs des ersten Jahres thun kann,der soll nicht alleine nichts mehr von lehrten Stipendien Geldern zuhoffen haben, sondern auch das genossene bis auf die Helffte zur Strafferestitnireu, und daß Er solches auf den Fall thun wolle, genügt, cuvi-ren: wären aber keine tüchtigen Subject» vorhanden, so mit Nutzen aufdie hohe Schule ziehen, und daselbst ihre angefangenen Studiu fortsetzenkönnten. So soll ans den Fall dasjenige, so nach Abzug dessen, wasetwa auf obberührter armer Schüler Kleidung und nothwendige Büchervon den offt gedachten hundert Thlrn. Siipemiieugeldern aufzuwenden seinmöchte, übrig sein wird, zu St. dobuonw Hoffs lutrsden gezogen, solcherÜberschuß auf Zinsen ansgethan und wenn die lutrudeu "stärker worden,nicht alleine den Zwölff Armen ihre Speise und Trank verbessert, son-dern auch die Zahl der Armen vergrößert werden.

Was endlich allhier zu Staßfurth nach abzug diesen was ich mei-nem eingangs benannten Erben beschicken an Getreydig und Spaans-waaren übrig sein und bleiben wird, dasselbe insgemein iegire ich hier-mit sowohl vor die auswärtigen als einheimischen armen dergestalt daßsolches nach meinem dermaleinst seel. Tode unter dieselben vertheilt undausgespendet werden soll.

Sollte nun über Vermuthen sich einer oder der andere von meinenrestsments-Erben diese meine wohlgemeinte und mit gutem Bedacht auf-gerichtete Dwpomtwn auf einigerley Weise anzufechten, oder die beschie-denen legst» auszureichen säumig sein, derselbe soll der Jhin zugeschrie-benen Erbportiou oder des beg»ti gantz und gar ohne vorhergängigen Prozeßverlustig sehen und diese Portion dem Theil »cctwsireu, welcher dieser meinerdispositmo gehorsamtlich nachlebet und meinen letzten Willen in allen seinenClausuln und Puncten zu »dimpliren willig ist; Ww denn auch hiermit will,daß gegenwärtiger mein letzter Wille, wenn Er nicht als ein gehörigesTestament dennoch aber als ein 6odiciii, oder eine Schenkung auf denTodesfall beschehen, oder wie derselbe sonsten zu Rechte am füglichstenbestehen kann oder mag, gültig und bündig sein soll, alles treul. undsonder einiger gefährde.

Uhrkundlich habe ich diese meine letzte Willensmeinung nicht nur auf allen Blät-tern eigenhändig unterschrieben, und mit meinem angebohrnen Pettschaffte besiegelt,sondern auch Einem HochE. Rathe allhier zu dessen Lxecutvren hiermit erbethen,nicht zweifelnden, es werde derselbe solchen auf Keinerlei) Art und Weise impugnireu,sondern darüber allenthalben steiff, veste und unverbrüchlich halten lassen.

^ctuw Staßfurth den 19. December ^o. 1681.

S.)