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1 (1861) Die Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürnberg
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der feierlichsten Form, am 17. März 1363 ein Patent,das in Betracht des alten Adels und der hergebrachtenFürstengenosscnschaft der Burggrafen, sie als Reichsfürstenanerkannte und dem Burggrasenthume „als einem edlen,würdigem Gliede des heiligen Reichs" alle die Vorzüge,namentlich auch in Bezug auf ausschließenden Gerichtsstandseiner Bewohner vor burggräflichen Gerichten, zu Theilwerden ließ, welche ein Attribut größerer, geschlossener Für-stenthümer bildeten'.

Auch auf die außerhalb des BurggrafenthumcS gelege-ne» burggräflichen Besitzungen, namentlich aus die altenLehne in Oesterreich, erstreckte sich des Kaisers Fürsorge.Eine kaiserliche Urkunde vom 30. November erklärt, daßBurggraf Friedrich und seine Nachfolger diese Lehne, wievon altcrsher, nicht von den Herzögen von Oesterreich odervon sonst jemand, sondern lediglich vom Kaiser und Reich zuempfangen und zu Lehn zu tragen hätten, so wie Alles fürnichtig, was dagegen geschehen mögte^. Denn waren auchdiese Besitzungen, wenn sie dereinst dem Träger der Böhmi-schen Krone zufielen, für diesen besonders wichtig, als Stütz-punkte für Einfluß und Macht im Innern der Ocsterrcichi-schcu Lande; so wäre es doch für die Böhmische Krone ent-würdigend gewesen, solche von den Ocstcrreichischcn Her-zögen zu Lehn nehmen zu müssen.

Die zuletzt erwähnte Zusicherung ertheilte der Kaiser

1) klon. IV, Kto. 1. k. VIen8ekInAer's doläne Lulle II.-IZ. 43.(Völkern) Hist. Hör. Sipl. 413. Lnull, ?r. LwutsAeseli. II, 46.

2) klon. IV, Kto. 14. Völkern 423. doläust, Reieks-8. II,73. Künix's dorp. inr. keucl. I, 622. Kxiess, ktekonnrl». II, 27.

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