und in Bezug hierauf folgten sie der Mutter; jedoch konnteNiemand zugleich Dienstmann zweier Herren sein.
Starb ein belehnter Ministeriell mit Hinterlassung mehrererSöhne, so erhielt nur einer, gewöhnlich der älteste, das Hof,lchen und zwar ungctheilt, und war dieser allein nur zu Dien-sten verpflichtet. Die andern Söhne waren zwar frei, durftenaber ohne vorherige Erlaubniß nicht in andere Lehn- oderDienst-Verhältnisse treten. Die belehnten Ministerialen warenübrigens die gebornen Räthe ihrer Herren und hatten einenwesentlichen Einfluß auf die Landesregierung; die Dicnstleutcgeistlicher Stiftungen hatten sogar bis in's 13. Jahrhundertdas von Kaisern und Päpsten anerkannte Recht, die Bischöfe,Aebte und Pröbste gemeinschaftlich mit den Kapiteln und Klo-ster-Conventen zu wählen. Freie Landeigenthümer traten haupt-sächlich in der Absicht, ihre Vermögens-Verhältnisse zu ver-bessern, in den Ministerialstand; bisweilen kam auch ein reli-giöser Beweggrund hinzu, da die Geistlichen es für eine Gottgefällige Handlung erklärten, seine Dienste irgend einer geist-lichen Stiftung zu weihen. Sie machten daher auch die Dienst-mannen zu Eigenbehörigen des Heiligen, welcher der Haupt-patron der Stiftskirche war, die dann auch bei der Domkircheihr Begräbniß neben den Domherren und Convcntualen er-hielten.
Das ganze Verhältnis der Eigenbehörigkeit bestand eigent-lich der Sache nach nur in einem ziemlich beschränkten Obereigcn-thumörecht des Allodial-Vermögens des Dienstmannes, undhauptsächlich auch darin, die Güter einzuziehen, sobald keinnatürlicher und gesetzmäßiger Erbe dazu vorhanden war. Hier-aus entstand für die Erben desselben die Nothwendigkeit, sichdurch Eingehen eines solchen abhängigen Verhältnisses dasErbrecht zu erhalten, was zu einer Menge Bestimmungen führte.
Wahrscheinlich hat das Ministerialwesen an den Höfender Bischöfe und Aebte seinen Anfang genommen, da denselben,