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1 (1842) Bis zum Jahr 1255
Entstehung
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förster, und auf dem Berg bei Eltville, die Emmerichvon Vilmer vom Rheingrafen als After-Lehen hatten.

Den Wildbann des Rheingaus, von dem hier dieRede ist, hatten die Grafen von Nassau vomErz-stist Mainz zu Lehen; sie waren, auf der rechtenRhcinseite, die Oberwildförster, oder wie man jetztsagen würde, die Oberjägermeister des Erzstifts: eineBerechtigung, die sie, in eignem Revier reich anForsten und Jagden, als After-Lehen an die Rhein-grafen übertragen hatten. Noch im Jahr 1347sagt Erzbischof Gerlach von Matth von den GrafenAdolph und Johann von Nassau (seinenBrüdern):„Auch bekennen wir, daß sie unsere obersten Förstersind, von der Waldaff über unsrcn Wald, der dieHöhe heißt, bis nach Lorch an den Rhein, und darummögen sie daraufjagen, so oft sie nur wollen, überLand am Rhein hin, bis zu der Hecke." *)

Da die Rheingrafcn den Wildbann an Robertvon Karben weiter verliehen, so haben wir hier,wenn wir den Kaiser als obersten Lehnsherrn mit-rechnen, eine fünffache Belehnung: wie wir obeneinen Vogt Cuno in Koblenz finden, der das Amteines Gerichts-Vorstands hat, das der Kaiser denPfalzgrafen und diese den Grafen von Nassau über-tragen.

Acht Jahre hindurch werden die Grafen Heinrichund Robert nirgend erwähnt. Erst im Jahr 1206,

*) VriM Aass. 319; vgl. Bodmann 285, 599. DieHecke, das Gebück, war die nördliche Gränzc des Rheingaus.