1816.
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halten werden, alle Rechte der Erbfolge in das Allodial-Vcrmögen seines Vatersgelten und ohne Nachtheil der Agnaten bezüglich des Majorats, das sein Vaterbesitzt, den adelichen Stand, Namen und Wappen seines Vaters führen und daßihm, bei Vermeidung von IVO Ducaten Strafe, Niemand den Makel seinerGeburt, der aufgehoben sei, vorrücken dürfe.
So geschehen und gegeben zu Wien den 5^°" November 1814.
Gleichzeitige Abschrift in den Acten s. r. I4op. 22 Nr. 224n, den obigenGegenstand betreffend, im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. Auch Ebendaselbst5. r. Rap. 33, 6. O. 33 k. 13. Im Februar 1815 war der Legitimirte bereitsOberlandesgerichtsrath.
897) K. Februar 181«.
Gerichtlicher Vertrag, mittels dessen die verwittwete Frau FriederikeJohanna Sophia v. Oppen geb. v. Werleben ihrem Sohne JohannLudwig Heinrich Gottlieb v. Oppen ihr zu Barby belegenes, von ihremVater Heinrich Albrecht v. W. besessenes und auf sie vererbtes, neben der Johan-niskirche belegenes, vormals sächsisches Mannlehn-Rittergnt für 6000 Thaler erblichverkauft nebst allem Zubehör an Gebäuden und dem an der Elbe in der sog.Werder-Lucke belegenen Holzfleck, einer Ackerbreite längs den Windmühlen, eineHufe groß, ^ Hufe zu Cutzem, '/s Hufe zu Zeitz, Vs Hufe, zu Colphus,V? Hufe zu Cyprehna, einer Breite bei dem Birnbaum hinter Colphus,12 Morgen Acker groß, 3 einzelnen Morgen beim „Hohen Gerichte", 8 Morgenbeim Henncbcrge, V» Hufe Acker zu Zeitz, die sog. Helle oder Hölle zu Zeitz, 3Morgen Acker auf der Schmincke, 2 Morgen daselbst und 1 Morgen Gras, jetztAcker, daselbst, einer Wiese, jetzt Acker, in Drobitz, 16 Morgen groß, 4 MorgenWiesen am Henncberge, noch 4 Morgen daselbst, noch 3 Morgen daselbst, nebenden lctztgedachtcn 4 Morgen gelegen, 4^/s Morgen daselbst, einein Morgen desgleichen,jenseits der Saale, 2 Morgen desgleichen vor der Lücke, 4 Morgen in der Lücke,ferner dem Zoll ans der Elbe, welcher folgendergestalt verabreicht wird i Von jedemSchiffe mit Salz, Steinen, Eisen oder anderen Waaren, das an Barby vorüber-fährt, oder von jedem Floße, ingleichen von jedem Knechte einen Silbergroschen, vonjedem Wispel Korn einen Silbergroschen, von jedem Faß Wein, groß oder klein, 8braunschweigische Pfennige, von einein Kahne 3 Löwenpfennige; ist derselbe aberschwer beladen, 6 Pfennige, von einer „Nauunge" (?) (in dem alten Lehnbriefeheißt es i Von einer Neuerung sieben Silbergroschen; es wird aber von der Regie-rung dieses Wort als „Steuerung" gelesen, doch sei diese letztere Abgabe des Tarifsschon lange nicht mehr erhoben, wie der Geleitsinann versichere), von jedemSchisfsgefäße, auf welchem ein neuer Steuermann sich befindet, 7 Sitbergroschen.In A 2 ist ferner festgesetzt, daß der Käufer für das Gut 10000 Thaler Courant mit27VV Thaler Gold zu erlegen habe, wobei außerdem 27VV Thaler Gold zu über-nehmen seien und als Erbtheil des Käufers 3650 Thaler und ebensoviel solle