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604) Februar 1741.
Dem kursächsischen Geh. Conferenz-Minister v. Bülow übergebenes UroNsmoria Ludwigs v. Oppen, laut dessen neben ihm als jetzigen Besitzer desGutes Fredersdorf im sächsischen Kurkreise noch verschiedene Vettern und Ge-sammthänder an der dortigen Feldmark Bosdorf leben, die von Kursachsen zuLehn gehe, nämlich Georg Christoph, Hans Friedrich und Kuno Fried-rich Gebrüder v. Oppen und des sel. Caspar Christophs v. OppenErben, welche aber theils minderjährig, theils abwesend seien und den Lehen inFolge eigenen Versehens oder ihrer Curatoren nicht gebührende Folge gethanhaben. Da auf ein wiederholtes Ansuchen um Lehnspardon bis jetzt keine Reso-lution erfolgt sei, so bitte er, weil er dadurch in seiner Disposition sehr behindertwerde, über das Gesuch der Vettern zu entscheiden.
Gehorsamstes pro Uomoria, Es sind benebst mir als zeitigen Besitzerndes im Chur-Creyse Sachsen belegenen Guths Fredersdorfs annoch verschiedeneLehns-Vcttern und Gesamt-Händer an der dabey befindlichen Feld MnrckBoßdorffund Pächten, so Key dem Durchlauchtigsten Chur-Hause Sachsen zu Lehn gehen,als 1. George Christoph, 2. Hans Friedrich, 3. Cuno Friedrich Ge-brüdere von Oppen und Caspar Christophs von Oppen Erben, welcheaber theils wegen ihrer Minderjährigkeit und Abwesenheit auch Versehen ihrerVorfahren und Ouratorum dem Lehne nicht die gebührende Folge geleistet.Wiewohl auch dieselben nachhero um allergnädigsten parclon bei) Sr. Königl.Majestät zu verschiedenen mahlen allerunterthänigst imploriret; So ist ihnendennoch gar keine, weder eine gewierige noch abschlägige, Resolution biß ckatoworden, welcher Verzug dieselben dergestalt iotiwickiret, daß sie Bedencken tragenmir in meinen Lehns-Angelegenheiten weiter im geringsten zu ackstipuliren. Weilnmich aber diese Weigerung nicht wenig emdarasiret, angesehen ich dadurch in allenmeinen ckispositlonibus gehemmet werde, besonders, da der HalberstädtischeCammer-Präsident von Ribbeck mich wegen einer aus seiner über mich gehabtenOuratel und deshalb kormirten Anforderung gar harte angehet, welche leichtlichabgemachet werden könte, woferne obgenandte Gevettern mir ihres erforderlichenKonsenses wegen nicht Schwierigkeit macheten, So finde mich gemüßiget, dasAnliegen meiner Gevettere als mein eigenes zu übernehmen. Und da JhroKönigl. Majestät Inhalts der unterm 12. ^prilis 1737 auf die von denen ge-treuen Ständen eingereichte praslimiuar Schrifft ertheilten Resolution und deßen§ 13. allergnädigst verordnet, daß befundenen Umständen nach der parckou nichtversaget werden solle, alles besage ach', sub So lebe auch ich des allerunter-thänigsten Vertrauens, daß Jhro Königl. Majestät meinen Lehns-Vettern und Gesamt-Händern diesen parckou implorirter maßen um so mehr allergnädigst angedeyhenlaßen werden, da das gantze Lehns-Objsotum kaum 6 m Oapital importiret.