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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
Entstehung
Seite
167
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l«gg. 167

gegen männiglichen, daß Wir Vnsern lieben getreuen, Friedrich Wilhelmenvnd Ludwigen, Gebrüdern von Oppen, Hannß Friedrichs von OppenSöhnen, vnd deren rechten ehelich gebohrnen Leibes-Lehens-Erben die halbeDorfstadt oder Holzmarck Boßdorff genannt, so von Vns, Vnsern Churfürsten-thum zu Sachßen zu Lehen rühret vnd in Vnser Pflege Beltzig gelegen, mit allervnd ieglicher Gerechtigkeit, nichts davon ausgeschloßen, sondern in allermaßen ihreVor-Eltern von Vnsern in Gott ruhenden Vorfahren, denen Hertzogen vnd Chur-fürsten zu Sachßen, Christseelsten Andenckens, zu Lehen innengehabt, genoßen vndgebrauchet vnd Sie beyde iezo den Lehen bey Vns gebührliche Folge gethan. ItemVierzig Morgen Wiesewachs, so hiebevor Jobsten von Oppen aus Gnadengeeignet vnd eingeräumet; iedoch die Gerichte Oberst- vnd Niederst, Pfändung vndwas sonsten Vnserer Fürstlichen Hoheit anhängig, Vns vnd Vnserm Amte daranausgezogen vnd vorbehalten worden, zu rechten Mannlehen gereichet vnd geliehen,so viel Wir des von Rechte zu thun haben; Reichen vnd leihen eingangs er-meldten denen von Oppen vnd ihren rechten ehelich gebohrnen Leibes-Lehens-Erben,obangezeigte halbe Dorfstadt oder Holtz-Marck, wie obvermeldet, desgleichen dieVierzig Morgen Wiesewachs, hiermit gegenwärttiglich, in Krafft dieses Briefes,die fortmehr von Vns vnd Vnsern Erben innen zu haben, zu besizen, zu gebrauchen,auch zu verdienen vnd den Lehen, so offte die zu Falle kommen, rechte Folge zuthun vnd sich davon zu halten, als solcher Mann-Lehen-Güther Recht vnd Ge-wohnheit ist. Wir haben auch aus sondern Gnaden Vnsere liebe getreuenHannß Heinrichen, Heinrichs Sohn, dann Georg Abrahamen vndCaspar Christophen, Abraham Adams Söhne, alle von Oppen, ihreVettern, sämtlich zu ihnen belehnet vnd belehnen sie hiermit also: Wäre es, daßmehr benannte Friedrich Wilhelm vnd Ludwig von Oppen Todeshalber abgehen,vnd rechte ehelich gebohrne Leibes-Lehens-Erben hinter sich nicht laßen würden,alsdann vnd ehr nicht sollen die obbestimten Güther an genannte seine Vetternvnd derselben rechte ehelich gebohrne Leibes-Lehens-Erben nach rechter Sipzahlkommen vnd fallen, die sich immittelst vnd förder mit gebührlicher Lehensfolge,Verdienst vnd andern gegen Vns vnd Vnsern Erben, wie sich eignet vnd gebühret,davon zu halten vnd erzeigen sollen, sonsten Wir ihnen hierdurch nichts bekennethaben wollen. Treulich vnd ohne Gefährde. Hiebey sind gewesen vnd gezeugendie Wohlgebohrner Beste, Hochgelahrte, Vnsere Rathe vnd liebe getreue, Herrvon Pölniz, Cantzler, der von Schönberg zu Maxen, Herr Freyherr von Her-berstein, Herr Boezo, Herr Ine. Trier, der von Reibold, der von Schleiniz vndandere mehr der Vnsern gnug glaubwürdige. Zu Vrkund ze. Geschehen vndgeben zu Dreßden, den 14. Monaths Tag Ssptembrls nach Ollristi, Vnserseinigen Erlösers vnd Seelig machers, Geburth im 169N°" Jahre.

Concept in Abtheilung III. (lononlogln im K. Sächs. Hauptstaatsarchiv zuDresden.