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2 (1896) Von 1649 bis 1856 und Nachtrag von 1432 bis 1827
Entstehung
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Mündel mit den ihnen von ihren Vettern cedirten 2 Mispeln jährlicher Roggen-pacht aus der Zindelmühle bei Treuenbriezen.

Datum Brehne (? Gehen?) den 18. ^prilis ^uuo 1666.

Original in den v. Oppenschen Lehnsacten v. I. 1601—1750 beim K.Kammergericht zu Berlin. Unterm 12. August 1666 überreichten Erdmann,Friedrich, Caspar und Joachim v. Oppen die betreffende Cession. (Orig.Ebendas.) Am 23. April 1660 wurden die Söhne Abraham Adams v. O.mit den obigen Gefällen belehnt (Ebendas.) und ihnen unterm 18. April 1669der Lehnbrief ausgefertigt. (Concept Ebendas.)

104) 2«. Mai 1k««.

Des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, Markgrafen von Brandenburg alsHerzogs von Preußen Rescript an den Statthalter und die Oberräthe des Herzog-thums Preußen, dafür zu sorgen, daß der zeitige Pächter des KammeramtsWaldau den schon eine Zeit lang rückständigen Pachtzins bezahle, damit dieUnmündigen v. Oppen, die Kinder des verstorbenen Oberstlieutenantsund Commandanten zu Memel Heinrich v. Oppen, welcher treue und er-sprießliche Dienste geleistet, in ihren Competenzen nicht gekürzt würden, svsnt.strenge Maßregeln zu ergreisen.

Von Gottes gnaden Wir Friderich Wilhelm Marggraf zu Brandenburg,des Heyligen Römischen Reichs ErtzCammerer vnd Churfürst, in Preußen zuMagdeburg, Jülich, Cleve, berge, Stettin, Pommern :c. Hertzog.

Vnsern frundlichen Dienst vnd gnädigen Gruß zuvor, Hochgebohrner Fürst,frundlicher lieber Oheimb, Auch Edle Rähte vnd liebe getreue! Wir werden be-richtet, was maßen der itzige ^.rsnckutor Vnsers Cammer-Ambts Waldaw DavidtÄugst die im ^.rsucks-Eontruet zu abtragung der Jährlichen Dsnmcm gesezteDermins gar nicht einhalte, daß daher weder Heinrich von Oppen, weylandVnsers Obersten Disutsnunts vnd Oommunckuntsn Vnserer BesteMümmel, hinterlassen Vnmündige zu dem verschriebenen Jährlichen guuntogelangen, noch die auf den Veberschvß ussiAnirts des Ihrigen, Wobey Wir lautOontruet intsrssmrst, fähig werden können, noch bei Vnserer Cammer desfalsabgerechnet wird.

Nun wollen wir aber diesen Vnmündigen derer von Ihrem Vater Seel.Vnß geleisteten trewen vnd nützlichen Dienste (willen) in gnaden gerne geholffenvnd der auszahlung Sie vergewißert sehen, Dannen hero wir auch an E. Lbden.freundöhmlich gesinnen. Euch aber gnädigst befehlen, besagten Augsten mit allemernst zu erfüllung des Ooutruets vnd guter richtigkeit anzuhalten, Key weiteremOimotirsu vnd gesuchten Verzögerungen aber an dem Seinigen wegen der bis-herigen Braucks Versicherung zu nehmen, wie nicht weniger, so Er noch ferner bepder urrsncks verbleiben wolle, gnugsame Oaution auf künfftige Zeit von Ihme zufordern; Da er aber selbige nicht gnugsam prasstirsu könnte, Ihme den Oorckrust