Druckschrift 
Forts. u. Schluß (1850)
Entstehung
Seite
32
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Bruueu kindcn, die von der egmannten siner Mutter sine Geschwistere sind, sin ligend Gut das Hard undetlichiu andre sine guter, die in von dem vorgcnanten Vater ankommen sind, darumb Hermann und Rüdigerdie Manesscn im Hard für den Bürgermeister und Rat kamen und sie baten, daz si inn (ihnen) hülsen, wiedas vergeben gcwcndt würd und daz si iren Vetter (Neffen) wistin, daz er si nicht durch Mutwillen enterbti,daruf erkantcn sich der B. und R. Z. daz di vorgenant gcbi und das gemechd, so der vorgenant H. M.gemacht hat, tod und ab sin sol gentzlich und daz er die vorgenande sine Vettern (Oheime) nütenterben sol cnkcines gutes so derselb H. M. von sinem Vatter hat, wie daz geheißenist; dann daz er darinne gen innen sol bliben in aller der Maße als die nüw gesetzt wiscnd, dieumb solich fachen uff der statt buch geschriben statt, ane gevcrde."

Welches dießneue Gesetz", das auf der Stadt Buch geschrieben steht, ist, wissen wir nicht bestimmt.Indessen gibt der Entscheid des Rathes eine Andeutung, daß dasselbe bereits von dem Grundsatz der Zurück-setzung der Mutter und Muttermagen von der Erbfolge ausging, der später bis zu völligem Ausschlußderselben ausgedehnt eine Eigenthümlichkeit unsers Rechtes und in jüngster Zeit wieder ganz besonders zurSprache gekommen ist.

Von dem dritten der obgenannten Brüder, Rüdger, sind zwar manche auf seine persönlichen Verhält-nisse bezüglichen Nachrichten noch vorhanden; Wichtigeres hingegen nicht. Er erscheint nirgends in einerTheilnahme an den öffentlichen Geschäften; sei es, daß besondere Gründe ihn davon ausschlössen, oder daßbei allmälig wachsender Bevölkerung der Stadt die Sitte abkam, mehrere Mitglieder desselben Geschlechtesgleichzeitig in den Rath zu berufen. Im Jahr 1395 scheint er seinen Antheil an den Hardgütern seinemBruder Hermann und Neffen Heinrich (III.) überlassen zu haben; er und seine Gattin ElSbeth lösten damalsvon der Chorherrenstist verschiedene Jahrzeiten ab, worunter eine auf ihrem Wohnhaus im Ncumarkt'°6)stand, eine andere den Drittheil jener alten auf den Hardgütern lastenden Jahrzeiten betraf, die wir obenmehrmals erwähnten. '"?) Rüdger starb ums Jahr 1ckl)5 '°^); um dieselbe Zeit (vor ihm) seine Gattin.Wir finden im Jahrzeitbuche am 31. März:Rüdger Mancß aus ritterlichem Stamme", und am28. September:Elisabeth, Gattin Rüdgerö Manessen im Neumarkt."

RüdgcrS Siegel zeigt in dreieckigem Schilde die beiden Ritter; rund herum die Umschrift: 8. kuck^srickei Uansss im Ilarck (S. Rüdgerö genannt Maneß im Hard).

4. Felix Maneß, der Bürgermeister.

Der bedeutendste Mann in der ganzen Reihenfolge der Manesse im Hard ist Fclir, der Bürger'meister, ein Sohn Rüdgerö.^)

Während einer langen Reihe von Jahren sehen wir ihn in den öffentlichen Geschäften handeln; freilichin einer Zeit, die nicht durch Waffcnthaten und kriegerische Eroberungen ausgezeichnet ist, aber durch denaufblühenden Wohlstand, den Reichthum der Stadt und geschickte Benutzung der äußern Verhältnisse dennoch

Die Artikel des Nichtebricfes (S. Friedrich Ott im Archiv f. Schweizergeschichte Band V.Z, welche über Erbrechtund Gemächde handeln, können nicht gemeint sein, da keiner derselben auf vorliegenden Fall seine Anwendung findet. Auch ist derjüngste Artikel in demselben von ^o. 1382, jene Bestimmungen hingegen alle bedeutend älter. Auch im Stadtbnche ist um dieseZeit nichts. Wo ist sonst jenesneue Gesetz" aufgezeichnet? Ist dasselbe eine der Grundlagen der spätern Rathsverordnung vomJahr i4ig? S. Bluntschli Z. Staats- und Nechtsgesch. I. pag. 4gl.

>°°) Das jetzige Haus Nr. 312 im Neumarkte, Diakonatshaus zur Predigerkirche. S. Vogelin d. a. Z. Note 13t.

Scheuchzer. Ilipl. kelv. nr. 4837. b. lgl)5. c.

Gemächt- und Kaufbr. Vol. I. kol. 174. b. (^o. 1405). Staatsarch. Z. Steuerbuch von Anno 14U1.