s Hermann, Ulrich und Rüdger im Harde.
Die „Kinder", mit welchen Heinrich (II.) Mancß seinen Thnrm und die Brücke zu bewahren versprach,sind uns unbekannt. Indessen sind die nächsten Manessc im Harde, die wir nach ihm finden, die dreivbgenanntcn Brüder, deren Lebenszeit in die zweite Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts und in deren Besitzdie Hardgüter fielen. Sie mögen somit billig Heinrichs (II.) Nachkommen (Söhne oder Neffen?) heißen,da sie es wenigstens dem Erbe nach waren.
Herrmann, der älteste, war auch der bedeutendste. Während voller fünf und zwanzig Jahre, von1357 an bis 1382, war er Mitglied des Sommer-Rathes^), eine Periode, die mit Rüdgcrs des Bürger-meisters Regierungszeit beinahe zusammen fällt. Er war also recht eigentlich ein Kollege des letztern. Inden zwar friedlichen, aber für die Entwickelung der Stadt wichtigen Jahren, in welche der zweite geschworeneBrief und die ersten Landeserwerbungen fallen, ist er Mithandelndcr gewesen. Von seiner Wohnung anderAugustinergasse trägt er häufig den Namen: Hermann M. bei den Augustinern; wahrscheinlich liegter auch im Kloster derselben — in einer Gruft der Familie — begraben. 2») Er starb zwischen 1395 und1400'°°); unter dem 4. Sept. nennt das Jahrzeitbuch der Stift: „Hermann Maneß, aus ritter-lichem Stamme, bei den Augustinern." Seine Gattinn, Anna von Wildberg, wird in einerUrkunde von 1390 genannt.'°') Ein Siegel Hermanns ist nicht bekannt.
Ulrich, der zweite Bruder, war in den Jahren 1365 — 1367 Mitglied des Winter-Rathes, in welchemer durch den Zusatz zu seinem Namen: „im Harde", von seinem verwandten Kollegen Ulrich (III.) vonManegg stets unterschieden wird.'°2) Unterm 20. März in einem Jahrzeitbuche der Stift eingetragen:„Ulrich Maneß im Harde, aus ritterlichem Stamme", muß er vor 1383 gestorben sein. Indiesem Jahre entstand zwischen seinem Sohne Heinrich (III.) und Ulrichs überlebenden Brüdern, Hermannund Rüdger, ein Streit über Güter im Harde, welche Ulrich, wie eö scheint, allein besessen hatte. Heinrich (III.)suchte dieselben seiner Mutter Agnes, in zweiter Ehe Gattinn eines Rüdgcr Brnn, und seinen Stiefgeschwisterndieses Namens zuzuwenden; Hermann und Rüdgcr protcstirten dagegen. Da fällte der Rath folgendenSpruchs): „Als Heinrich Mancß im Hard, Ulrich M. seligen sun unser burgcr vor Unsern Frauender Eptissin Zürichs) vergeben und gemacht hat, Fron Agncsen der Brunin siner Mutter und Rüdgers
"0 S. viele Urkunden im Staats- Spital- und StiftSarch. Z. — Als Vvgt in der neuerworbnen Vogtei Stadelhofen handeltHeinrich Maneß im Jahr 13K3 (Donnerst, vor St. Gallen.) Urk. Spitala. Z.
"°) S. z. B. Gemächt- und Kaufbriefe Staats». Z. Vol. I. lol. 33 b. u. a. a. O.
Von dieser Gruft, (wahrscheinlich hinter dem rechten Seiteualtar der jetzigen katholischen Kirche gelegen) sowie von denWappen der in derselben Begrabenen, die im Refektorium des Klosters angemalt waren, S. Vögelin, das alte Zürich. S. Il4. —Noch zu Ende des XVII. Jahrhunderts waren diese Wappen und Namen der Bestatteten erhalten. S. Escher's Vtiurieum sepriltum retsctum von Xono 1KL5. (User. Lindin n er'sche Sammlung.) v. Moos Ilrurie. sepult. stque retvclum. Vol. II.psg. 183. — Unter den sechs Mancß, die hier genannt werden, ist auch ein Hermann M. Die einfachen Namen, ohne Beisatznäherer Bezeichnungen oder Jahrzahlen, lassen nicht mit völliger Sicherheit die Personen bestimmen.
w°) StaatSa. Z. Steuerbücher. Hermann Maneß erscheint in denselben häufig — wie andere Rathsglieder damaliger Zeit —als Steuereinnehmer in der städtischen „Wacht" („Nennweg") in welcher seine Wohnung lag.
"") Ibi<l. Vol. I. psg. 52. Gemächt- und Kaufbr.
">-) Urk. Staats«. Stiftsa. Z. von I3K5, I36S, 13S7. "») Staatsa. Z. Rath- und Richtb. Xo. 1383.
Das Gemächte wird vor der Aebtisfin als Grundherrin (wenigstens eines Theils) der Hardgüter gemacht. S. BluntschliZ. Staats- und Rechtsg. Vol. I. pgg. 332. 471. — Man sollte nach dem Ausdrucke des Urtheils annehmen, daß die AebtisfinGrundhcrrin des ganzen Manessischen Hardgutes gewesen sei. Indessen haben wir oben (Beil. V. 2.) gesehen, daß schon im XIII.8aee. die Manessen Eigen in jener Gegend besaßen, und der Ausdruck: „das Hard" kann wohl für irgend ein einzelnes Gut imHarde gebraucht sein, ohne den ganzen Umfang der Manessischen Besitzung zu bezeichnen. Vergl. unten Note >70.