Die Blüthe seines Lebens, wie diejenige des Sohnes, fiel in einen Zeitraum, der für Zürichs Ent-wicklung höchst wichtig und von den glücklichsten Folgen war. Die bedeutende innere Umgestaltung durchErweiterung der Bürgerschaft und Aufnahme der Kaufleute unter die Rathöfähigcn, die Erhaltung der städti-schen Freiheit, des städtischen Wohlstandes und Handels, mitten unter den Gefahren und Leiden dcS langenZwischenreiches zeugen von dem kräftigen Leben, welches die Stadt und ihre Bürger beseelte. Wie sehrdiese durch Zahl, Wohlstand und Betriebsamkeit sich auszeichneten, haben spätere Geschichtsschreibcr mit Rechthervorgehoben, Die Theilnahme Zürichs an den großen Bündnissen der deutschen Städte, die Fehde mitdem mächtigen Regensberger, die wirksame Verbindung mit Rudolf von Habsburg, die der Stadt dasWohlwollen des nachmaligen Kaisers sicherte, beweisen ihr Ansehen nach außen. Wohl dürfen wir anneh-men, daß Maneß, der während einer langen Reihe von Jahren unter den ersten des Rathes erscheint, keinunthätiger Zuschauer bei den Geschicken der Vaterstadt war. Denn die Obrigkeit, in deren Hand damalsso Vieles gelegt war, konnte in solchen Zeiten nicht ohne Aufopferung bestehen und ging, im Felde wie imRathe, mit dem Beispiel voran.
Schon im Jahr 1264 wird Rüdger Maneß als Mitglied des Rathes genannt; am 1. Juli jencöJahres erscheint sein Name als der fünfte unter den bürgerlichen Räthen. Im Jahr 1269 (15. März) führter bereits den Titel eines Ritters und ist der zweite unter den Beisitzern des Rathes aus diesem Stande.Von 1280 an aber bis 1302 finden wir ihn regelmäßig unter diesen Mitgliedern, seit 1283 an der Spitzederselben, im Herbstrathc. Mit dem Zunamen „der ältere" wird er von 1284 an bezeichnet, da der Sohn vondieser Zeit an im Fastcnrathe (FrühlingSrathc) saß.'°) Während voller acht und dreißig Jahre ist er somitim Rathe gewesen; eine Dauer öffentlicher Wirksamkeit, worin er nur von seinem Urenkel übertroffen wird,der während vier und zwanzig Jahren Brnnö Kollege war und drei und zwanzig Jahre lang als dessenNachfolger der Vaterstadt vorgestanden hat.
Nicht nur dieser Umstand aber spricht für das Ansehen, dessen Rüdger der ältere unter seinenMitbürgern genoß; auch die zahlreichen Angelegenheiten, bei denen er bloß als Privatmann, als Zeuge,als Bürge, als Schiedsrichter häufig in Berührung mit bedeutenden Personen betheiligt war, zeigen rechtanschaulich die einflußreiche Stellung, die er einnahm. Wir können uns nicht enthalten, einige Beispielechievon anzuführen.
Ein auf innere Verhältnisse der Stadt bezügliches zeigt uns der Richtcbricf. Zwischen den Mühlebesitzcruund Müllern in der Stadt einerseits, den Bäckern, der Einwohnerschaft und den Landleuten anderseits warXo. 1298 ein Streit entstanden, dessen Entscheid der Rath und die Bürgerschaft einem Schiedsgerichte vonfünf Männern übertrug, an dessen Spitze Rüdgcr Maneß gestellt wurde. Von diesen fünfen wurdedann eine Ordnung der streitigen Verhältnisse aufgerichtet, welche als Gesetz für die Zukunft dem Richtcbriefein vierzehn Artikeln beigefügt ist.") Im ersten Bündnisse Zürichs mit den zwei Ländern Uri und Schwyzvom 16. Oktober 1291 werden von beiden Seiten sechs Männer bezeichnet, welche zusammen über den Voll-
S. HH. Schinz Versuch einer Geschichte der Handelschast der Stadt und Landschaft Zürich. (S. auch den Rlchtebrief A. A. O.)
Bekanntlich waren vor der Brunischen Verfassung drei Räthe im Jahre. Der erste, dessen Amtsdauer mit dem XII. Tagenach Weihnacht (g. Januar! anfing, hieß der Fastenrath, eonsules qusctragestmalss (von der Fastenzeit, qusdrggestms, die inseine Amtsperiodc fiel). Der zweite, wahrscheinlich mit Anfangs Mai beginnend (Richtebrief VI. 44) hieß der Sommerrath (c.szltvsles). Der dritte, wahrscheinlich mit Anfang September oder mit Kirchweih beginnend, hieß der Hcrbstrath (e. auetumnalsz)S. übrigens Bluntschli z. Staats- und Nechtsgeschichte I. pgg. ISä. Kopp. Eidg. B. II. pgg, ZK. 5l. Nichtebrief A. A. O.V. 50. KS. VI. 44. Wegen Manessens NathSstelle find zahlreiche Urkunden in allen zürcherischen u. a. Archiven.
") Ntchtebrief V. SI-K5. A. A. O.