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kömmt; mag dieß nun daher rühren, daß die Familie ursprünglich freies Landbcsitzthum in der Umgegendbewohnt hätte, erst später mit der Stadt in Berührung tretend, oder auf fremden Ursprung des Geschlechtshindeuten, wie ihn Sprachforscher aus der Eigenthümlichkeit des Namens vermuthet haben.
Sei dem wie ihm wolle, die ersten Maneß, welche wir urkundlich erwähnt finden, gehören der frühernHälfte und Mitte des dreizehnten Jahrhunderts an. Verschiedene Zweige der Familie lassen sich von da anunterscheiden; in mehr als einem erblicken wir Männer, die ausgezeichnet durch persönliches Ansehen, ingeistlichen und weltlichen Würden, als Ritter und Kaufleute, als Freunde der Wissenschaft und Kunst einehervorragende Stelle unter ihren Mitbürgern einnehmen. Uns soll gegenwärtig nur einer dieser Zweige undauch von diesem nur eine Abtheilung beschäftigen; derjenige nämlich, nach dessen zwei Linien bisher dieganze Familie benannt und in die „Manessen vom Hard und von Manegg" eingetheilt zu werdenpflegte. Von ihrem gemeinschaftlichen Haupte ausgehend, verfolgen wir einzig die Schicksale der letztem,
Nüdger. sl.)
Der Stifter der eben genannten beiden Linien des Geschlechtes Maneß war der im Jahr 1253 verstor-bene Ritter Rüdger.
Nur wenige Zeugnisse, ihn betreffend, sind uns erhalten; dennoch genügsame, um über ihn und seineNachkommen sichere Kunde zu geben. In den Jahren 1224 und 1227 finden wir ihn, noch ohne den Titeleines Ritters, unter den Bürgern von Zürich bei Lehensertheilungen der Äbtissin zum Fraumünster und desGrafen Rudolf von Habsburg als Zeugen genannt; im letztern Jahre folgt sein Name unmittelbar auf die-jenigen der anwesenden Ritter. H Dreizehn Jahre später, rlo. 1240, erscheint er bei einer ähnlichen Hand-lung mit dem Beisatze: Ritter und Reichsvogt. Dieses Amt eines Reichsvogts zeugt für die bedeutendeStellung, welche Rüdger (I.) unter seineu Mitbürgern bekleidete, mochte dasselbe von der Stadt lautkaiserlichem Privilegium oder eigenmächtig ihm verliehen worden scin.^)
Aus einer Urkunde vom Jahr 1251 lernen wir seine Besitzungen kennen. Gegen ein Wäldchen zwischend em Käferholze und Affoltern (bei Höngg) gelegen, das er als Lehen vom Kloster Einsiedeln besitzt, tauschter ein Grundstück „neben seinem Hofe im Harde gelegen" ein, welches als Erblehen der AbteiZürich an die Bewohner von Wipkingcn verliehen ist. Kloster und Abtei willigen in den Tausch, beidegetauschte Grundstücke sollen künftig Lehen von der Abtei sein; das Kloster empfängt von Rüdger als Ent-schädigung ein Eigcngut desselben im Harde, welches künftig sein Lehen vom Kloster sein soll.^j
2) Urkunde von 1224 bei Herrn Zetler-Zundel. Urkunde von >227 Herrgott. <7en. 4.ustr. II. pag. 232. Die Nitkerwürdewar eine rein persönliche, die durch bestimmten Akt für den Einzelnen erworben wurde. Allmäblig bildete sich zwar ein eigenerRitterstand aus; Söhue und Nachkommen von Rittern (Nitterb ür tige) wurden von andern Bürgern unterschieden, aber dennochhießen sie nicht Ritter und es blieb die Würde eines Ritters einerein persönliche. Die Ritter werden stets als solche, als lUiiites,bloße Ritierbürtige niemals mit diesem Titel, hie und da aber als „armlgeri" bezeichnet. (Siehe über diese Verhältnisse den Richte-brief (Ältestes Gesetzbuch) von Zürich. IV. 25. Archiv f. Schweiz. Gesch. Bd. V pag, 2kg. — ^rmigeri S. Ilucaogs.)
«) Urk. von 1240 Stadt-Arch. Zürich. A. Schachtel I. (Nr. 54); „kueügorus Alaoe??« miies arivoeatus."
5) Bluntschli Z. Staats- und Rechtsg. I. pog. 237. Kopp. Eidg. Bünde. II. pag. 34. Note 7.
Urk. Staatsarchiv Zürich. S. Beilage ^4. — Zu dem Hofe gehörte wahrscheinlich bereits der Hardthurm, der später imBesitze von Rkdgers Enkel Heinrich ausdrücklich genannt wird. — Einen Theil der an Cinsicdeln abgetretenen Grundstücke hat R.erkauft von den Rittern Arnold und Burkard von Hottingen, die aus der „Geschichte der Wafferkirche" von Herrn Kirchenrath Vögelin<S. 7. Beil. 0. pag. 17) bekannt sind. (Wipkingen S. Regesten im Archiv für Schw. Geschichte Band I. Nr. 12 und 14.P--S- 77, 78).