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der Mark Brandeilburg, der Doktor der Rechte Konrad Pauly,und der kurfürstl. Vicekanzler Johann Weinlob vom Kurfür-sten ernannt, und ihnen Auftrag gegeben, die Erecution zuvollziehen, wenn sich die Partheien nicht vertragen sollten.Letzteres geschah in folgender Art, und der lange dauerndeStreit wurde dadurch am 25. September 1543 verglichen:
Die von Kröcher ließen zu, daß die Einwohner des Dor-fes Stüdenitz sich im Rodan und Todtenbusch Brennholz anweichen Hölzern holen, wegführen und verkaufen könnten 20Jahre lang frei, wo es ihnen am bequemsten wäre. Auchkönnen sie auf so lange ihr Vieh zur Grasung und Hütungeintreiben, haben aber jährlich zu Martini den von Kröcherauf Dreetz und Lohm vom I. 1544 an, 20 Gulden üblicherMünze dafür zu zahlen, auch jeder Einwohner zu Stüdenitzihnen jährlich einen Tag mit dem Halse zu dienen, wofür sievon denen von Kröcher Essen und Trinken erhalten. Woll-ten die Leute von der Stüdenitz Mästung, Flößung oder Nußim Rodan und Todtenbusch benutzen oder hart Holz ver-bauen oder hauen, so haben sie denen von Kröcher gebürlichesMast- oder Floßgeld auch die Nußware zu reichen, oder siewerden gepfändet. Auch kann jeder Einwohner zu Stüdenitzjährlich ein Fuder Eschenholz zu Pflügen und Wagen aus demTodtenbusch um Martini holen, aber alle müssen es auf den-selben Tag thun, dürfen auch Andere, denen die von Kröcherdas Holzen und Flössen erlaubt haben, nicht daran verhindern.Nach Ablauf der 20 Jahre wollen die von Kröcher oder ihreErben dies Alles den Einwohnern von Stüdenitz ebenfallsgewähren, doch gegen Entrichtung eines Zinses, über den mansich vereinigen wird. Es wurde darauf die Grenze berichtigt,und durch Maalhaufen bezeichnet. Die Leute von der Stü-denitz hatten nach Urtheil und Recht denen von Kröcher 200Gulden Gerichtskosten zu zahlen, und versprechen, sie in achtJahren, jedes Jahr mit 25 Gulden abzutragen. Da auch
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