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Hand- u. Adressbuch der Geschlechtsverbände u. Stiftungen
Entstehung
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Deutsohe Adelsgenossenschaft.

Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass die kirchlichen Pflichtenöfters nicht erfüllt waren und deshalb von einer Unterstützung ab-gesehen werden musste; es haben in Folge der an sie gerichteten Er-mahnungen aber mehrere Familien das Versäumte nachgeholt.

Mit besonderem Danke müssen wir endlich berichten, dass dasKönigliche Heroldsamt, wie in vielen Fällen, uns ganz besondersauch darin unterstützt hat, die Adelsberechtigung des Bittstellers auf'Grund der, wie oben angedeutet, eingereichten Papiere zu prüfen.

Gegen diejenigen Personen, welche, wie vorher erwähnt wurde,den Adel unberechtigt führten, wurden die geeigneten Schritte gethan..

Vorschriften für den Hilfsverein der Deutsehen Adels-genossenschaft.

§■ 1.

Der Hilfsverein der Deutschen Adelsgenossenschaft stellt sich dieAufgabe, dem weiteren Verfall des Adels dadurch entgegenzuarbeiten,dass er:

a) für die Erziehung der Kinder mittelloser Adeligersorgt;

b) den würdigen Ernährern solcher Kinder zur Er-langung ehrbarer Lebensstellungen behilflich ist.

Die Mittel, welche dem Verein zu diesem Zwecke zu Gebotestehen, sind:

a) die von der Deutschen Adelsgenossenschaft zur Verfügung ge-stellten Gelder,

b) die Beiträge der Mitglieder,

c) diejenigen Summen, welche durch Sammlungen und Geschenkehinzutreten, und Vermächtnisse, welche der Deutschen Adelsgenossen-schaft zum Zweck der Ueberweisung an den Hüfsverein zufallen.

§ 3.

Die Mitglieder bestehen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) unterstützenden Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

Dem Verein kann ein jedes Mitglied des Deutschen christlichenAdels beiderlei Geschlechts, welches grossjährig und unbescholten ist,,angehören.

Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeitnach erfolgter Anzeige bei dem Vorstande frei, jedoch ist der Aus-tretende verpflichtet, die Beiträge für das laufende Kalenderjahr zuentrichten.