Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
21
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(21.)fen / Siegelen / Rechten / alten Herkommen / und guten Gewonheiten angesehenist / und in keinen anderen Verstandt gezogen werden solle. Also bezeugenund erklären Wir Vns auch hiemit für Vns und Vnsere nachkommende Land-stende / daß Wir hierunter keine gefährliche Händel / Sachen / weniger Con-spiration oder Conjuration (:dafür Vns auch Gott behüten wolle:) wiederJhre Hoch=Fürstliche Durchl. Dero Erben und Nachkommen / vornehmen /sonderen bey denenselbigen / alß es getrewen und gehorsamben Landstenden undVnderthanen gebühret / Vnseren geleisteten Erbhuldigungs Pflichten gemäßvest stehen / und halten sollen und wollen.Alle diese obgesetzte Puncten / geloben und versprechen Wir vor Vns / undVnsere Nachkommen / stet / vest und unverbrüchlich zuhalten / und darwiedernichts wissentlich: heimb: oder offentlich zuthun/ oder handelen zulassen/ ohneArglist und Gefährde. Deßwegen zu wahrer Vrkundt / haben Wir Räthe /Ritterschafft und Stätte beyder obgedachter Hertzogthumben Gülich= und Berg-dieses mit äigenen Händen unterschrieben / und mit Vnsern Pittschafften gefertiget;So geschehen rc.Vnd Vns darauff ermelte Landstende unterthänigst gebetten / daß Wiralß der Landts=Fürst vor inserirte Union, und Vereinigung / zu desto steet: undvester haltung approbiren / zu confirmiren / und zu bestättigen gnädigst geru-hen wollen / daß Wir demnach zu mehrerer Bezugnuß Vnserer sonderbahrerLands=Fürstlicher Gnad / damit Wir gedachten Vnseren Landstenden zugethansein / solcher ihrer unterthänigster Bitt gnädigst statt gegeben / und darauff ob,emperliebte Union, und Vereinigung alles ihres Inhalts / gnädigst approbirt /ratificirt und confirmirt haben; approbiren / ratificiren / und confirmirenauch dieselbe für Vns Vnsere Erben und Nachkommen/ Hertzogen zu Gülich.und Berg hiemit / und Krafft dieses / also und dergestalt / das mehrgedachteVereinigung in allen ihren Puncten und Clausulen / vest und unverbrüchlichgehalten werden / und sie Vnsere Landstende sich derselben ruhig und von männiglichunverhindert bedienen/ gebrauchen und geniessen sollen und mögen/ VrkundeVnser Handt / Vnterschrifft / und auffgedruckten Fürstlichen Insigels / Sogeschehen rc.Ad Art. 9. Nachdeme auch / wie Vnseren Gülich= und Bergischen Land-stenden / von Ritterschafft und Stätten / in dem Haubt=Recess Art. 9. vorhin re-monstrirt worden / das Instrumentum Pacis klahr außweiset / welcher gestaltallein Chur=Fürsten und Ständen des Reichs / unter sich: und mit außwertigenFœdera zumachen erlaubt / Alß hat es auch für sich selbsten den Verstandt / daßcin solches zu thuen / Vns ebenmässig bevorstehet; Vnd sollen sie Vnsere Land-stende sich in die Questionem an, nit einmischen oder eintringen. Wir wol-len Vns hingegen besagtem Instrumento Pacis, und allen ergangenen= und nochergehenden allgemeinen Reichs=Satzungen gemeeß verhalten / und sothane Fœderanit anderst / alß zu Vnserer Landen und Vnterthanen Conservation und Sicher-heit / vorderist aber einem Römischen Käyser sowohl / alß dem Heiligen RömischenReich / und dessen Ruhstandt / wie nit weniger dem Aeydt / damit ein jeder demKäyser und Reich verbunden ist / ohne Nachtheil und Abbruch machen und schliessen.Was aber das Quantum, so Wir von Vnseren gehorsambsten Landstendenbegehren lassen werden / betrift / wie selbiges sowohl / als wegen Reparation und un-derhaltung Vnserer Vestungen und Verpflegung der darzu bedürfftiger Guarni-sonen auffs genawist / zulänglichst / und dem Vatterlandt zum erzwingligsten beyzu-brin-