Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
20
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(20.)auffgerichtet / darinnen unter anderen gevorwahrt und verabredet worden / daßHöchstgedachte Hertzogen / und ihrer beyder Erben und Nachkommen Fürstenund Herren dero obgenanten Fürstenthumben und Landen / jeglich Land und Vnterthanen / bey ihren Privilegiis, Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten /Herkommen / und Gewonheiten lassen / handhaben und behalten wollen und sollen /mehreren Jnhalts solcher Erbverbundtnüß rc. Vnd dan auch in dem den 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haubt=Recess Art. 8. versehen / daßWir Landstende von Räthen / Ritterschafft und Stätten Vns sothaner Unionund Erbverbündtnuß von nun an biß zu ewigen Zeiten bedienen und nach Jnhaltderselben ein vereinigtes Corpus, und bey denen erhaltenen und confirmirten Pri-vilegien / wie Art. 1. vorgedachten Haub: und nachgefolgtem diesem Declarations-Recess gemelt / verbleiben mögen; auch einer des anderen Recht zu dessenPræjuditz zuvergeben nicht bemächtiget sein solle.So haben Wir demnach mehrgedachte im Jahr 1496. auffgerichteteUnion, soviel dieselbe die Hertzogthumben Gülich und Berg / und Vnsere Pri-vilegien / Freyheiten / Brieff / Siegelen / Rechten / Herkommen und Gewon-heiten betrifft / ihres Buchstablichen Jnhalts / alß wan die von Wort zu Worthierinnen begriffen weren / wiederholt / und Vns nach Inhalt derselben hiemitin Corpore vereiniget / uniirt: und angelobt. Wiederholen / vereinigen uniiren und angeloben auch hiemit vor Vns / und Vnsere Nachkommen / daß Wirin denen / was eintzig und allein zu Vnderhaltung und Conservation vorge-dachter Vnserer Privilegien / Brieffen / Siegelen / Rechten / Herkommen undguten Gewonheiten dienlich und ersprießlich sein mag / wie selbige in obgedach-tem Haubt: und darauff erfolgtem diesem Declarations-Recess Art. 1. bestät-tiget und confirmiret / einer dem anderen mit Raht/ Hülff und Beystand /getrewlich und redlich / jedoch zulässiger / rechtlicher Weiß assistiren / aucheiner des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben / nit bemächtigetsein solle.Jmfall auch Ihre Hochfürstliche Durchleucht / dero Erben / undNachkommen (: welches Wir doch nicht vermuthen / noch hoffen / Vns ei-nes anderen unterthänigst versichert halten:) wieder obgedachten Haubt: undDeclarations-Recess, und darin dict. Art. 1. angezogene von vorigen Graffenund Hertzogen zu Gülich und Berg erlangt / und sothane sowohl von jetzt Regierender Römischer Käyserlicher Mayestät selbst / alß dero Hochlöblichen vor-fahren am Reich Römischen Käysern und Königen glorwürdigsten Angedenckens /ohne einige Enderung / Newerung und extension, confirmirte Privilegia, Freyheiten / Brieff / Siegel / Rechten / Herkommen und guten Gewonheiten / soviel Wir deren in Besitz haben / und seint / handlen / und Vns dagegen be-schweren / und derenthalb auff Vnser oder von Vns hierzu specialiter Deputirten / auff allgemeinen Landt= und Deputations=Tägen / beschehnes unterthä-nigstes Vorbringen und anlangen / entweder nicht: gleich: oder lengst inner dennegsten drey Monatten nicht remediirt würde / solle Vns und Vnseren Nach-kommen / nach Außweisung der Reichs=Satzungen / der ordentlicher Weg Rech-tens offen bleiben / und denselben Höchstgedacht Jhrer Durchleucht Dero Er-ben / Nachkommen / und Jedermänniglich unverhindert einzugehen / frey undbevorstehen.Vnd gleich wie diese Union, Vereinigung und Zusammensetzung / eintzigund allein zu offt gedachter Conservirung der / nach Jnhalt mehrgesagten Haubt:und Declarations-Recess, erlangt: und bestättigter Privilegien / Freyheiten.Brie=