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Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
13
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(13.)Declaration= und Erleuterungs RecessOn Gottes gnaden WirPhilipp Wilhelm / Pfaltz=Graff bey Rhein inDBayern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog /Graff zu Veldentz / Sponheim / der Marck / Ra-venßberg / und Mörß / HErr zu Ravenstein / rc.REkennen hiemit, und thun Kundt Jedermännig-onlichen/ Nachdem von einigen Jahren hero zwischen Vns / dem Lands-Fürsten / einer: so dan Vnsern Gülich= und Bergischen Landstenden / von Ritter-schafft und Stätten / anderer seits verscheidene Differentien und Mißheiligkeitenentstanden / zu deren Hinlegung aber Wir bereits in dem am Fünfften Novem-bris des verwichenen sechszehen hundert zwey und siebentzigsten Jahrs=auffge-richteten Haubt=Recess, ihnen Vnsern Landstenden von Räthen / Ritterschafft undStätten / Vnsere gnädigste Resolutiones ertheilet / Sie Landstende auch dieselbemit unterthänigstem Danck angenohmen / und solches der Römischer KäyserlicherMayestät nit allem ein= und andermahl allerunterthänigst bekant gemacht / son-dern auch auff verscheidenen nachgehents gehaltenen Gülich= und Bergischen Land-tägen bey sothanem Haubt-Recess steet und vest verbleiben; Einige wenigereauß obgedachter Ritterschafft aber/ über ein- und anderen Punct und Inhalt deß-selbigen gravirt zu sein vermeinen wollen. Alß haben Wir auf die von allerhöchst-gedachter ihrer Käyserl. Mayestät Vnsers allergnädigsten Herren beschehene In-terposition und bewegliche Erinnerungen deroselben zu unterthänigsten Ehren /und schuldigstem Respect, Vns endtlichen entschlossen / über obgedachte grava-torial-Puncten sowohl / alß besagte Erinnerungen hernach folgenden Declara-ration= und Erleuterungs=Recess, jedoch dergestalt / und mit dem bedinglichenVorbehalt zuertheilen / daß es im übrigen nach dem Procemio mehrermeltenHaubt=Recess folgenden 18. Articulen / soviel deren nicht erleutert / noch gegen-wertigen Declarations-Recess zuwider seint / unverändert verbleiben / und derbißherigen üblichen Observantz (Krafft welcher daß jenig / was ein zeitlicherHertzog von Gülich und Berg / und das Corpus seiner Landstenden auff offe-nem Landtag miteinander abhandelen / schliessen / und darauff verabscheidet wirdt /die abwesende oder gegenwertige wenigere Dissentientes sowohl / alß die übrigeConsentirende meiste Mitgleder verbindet:) keines weges præjudicirt sein / nochetwas abgebrochen oder benommen / sondern es damit dem uralten Herkommengemäß allerdings gehalten werden solle.Gleich es auch / wie anfänglich vorgekommen / obgedachten Wir / durch denJnhalt des Prooemii obgemelten Haubt=Recess Vnseren Landstenden ihre Privi-legia auf einmahl abzuschneiden / auch Jhrer Käyserlicher Mayestät ObrigkeitlichemAmbt / hohen Respect und Authorität zu derogiren / oder Vns von denen imHeiligen Römischen Reich wohl verordneten- und von allen Churfürsten und Stän-den erkanten und angenohmen Dicasterys zuentziehen/ Vns solches niemahlen zuSinn