(22.)bringen wollen Wir Vnseren getrewen lieben und gehorsamen Gülich= undBergischen Landstenden / von Räthen / Ritterschafft und Stätten / auff of-fenen von Vns, dem Lands=Fürsten außgeschriebenen Landtägen proponi-ren / und ihre underthänigste getrewe Vorschläg darüber vernehmen / auchwegen Beyschaffung selbiger erforderlicher Mittelen etwas nützliches und be-stendiges verabscheiden / nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen frömb-lichen und nützlichen Fueß / nach welchem alles ad destinatos usus richtig undunveränderlich vollzogen werden solle / verfassen / vor= jedoch annahender Ge-fahr halber / unverzüglicher Adjustirung gedachten Fuesses mit einiger Anwer-bung oder Collectation nit verfahren: nach ein hoheres Quantum, alß zu denen / nach solchem auff obgemelte requisita machendem Fueß bedürfftigen Auß-gaben vorhero per Majora erklecklich: und erträglich / eingewilliget worden / auß-schreiben lassen; Dabey Wir nochmahlen wiederholen / daß Vnsers Hertzogthumbs Gülich Vnterthanen zu Reparation Vnserer Vestung Düsseldorff / undhingegen Vnsere Vnterthanen Vnsers Hertzogthumbs Berg / zu RepartitionVnserer Vestung Gülich / mit gehalten / weniger die Haubt=Stätte miteinigen Diensten in Natura, oder in Gelt angeschlagen / zu concurriren schul-dig sein sollen / Wir auch Vnsere Haubt=Stätte wegen obgedachter Guarni-sonen mit den Servitien nit zubeschweren / sondern vielmehr bey der erlangtenBefreyungs=Concession gnädigst zu handhaben gemeint seyen; Da aber jemand Vns und Vnsere Gülich: und Bergische Lande Feyndtlich angreiffen /und man sich wieder unbillichen Gewalt zu defendiren gemessiget würde zeigetipso ratio & natura, das alßdan Vnsere und des Landts Kräfften / pro justa& necessaria Defensione anzuwenden seyen.Solten Wir auch necessitirt werden / mit Jemanden einen offentlichenKrieg / oder Vehde / jedoch ohne Verletzung des Instrumenti Pacis, und Reichs-Constitutionen anzufangen / oder darin zutretten. So wollen Wir zufolgder von vorigen Hertzogen zu Gülich und Berg in den Jahren 1511. 1542. und1598. ertheilten Privilegien / mit Landstenden vorhero darüber conferiren / de-liberiren / gemelten Privilegiis hierinfalß Fürstlich nachkommen.Betreffent nun die Türcken=Hülff / auch Reichs= und Cräiß Steuren /Cammer=Gerichts=Vnderhaltung / und anderen dergleichen auff Reichs= undCräißtagen eingewilligte Contributiones und anlangen / wollen Wir es derge-stalt darmit halten lassen / wie die Reichs- und Cräiß-Satzungen darüber albe-reith verordnet haben / und noch ins künfftig durch algemeine Reichs= und CräißSchlüsse noch würdet gutgefunden werden.Vnd da Wir auff offenen Landtag von Vnseren Gülich- und BergischeLandstenden / von Räthen / Ritterschafft und Stätten zu Vnserer und VnserCammer-Estats Behülff etwas weiters alß dahero schon eingewilligt / begehren /Sie Vnsere Landstende über dasselbe nicht alles / sondern / nur zum Theil / oderwohl gahr nichts einwilligen würden / so wollen Wir dessen niemand auß ihnenin Vngnaden entgelten lassenAd Art. 10. II. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten auß der hieroben zuEndt des Art. 1. angezogener Vnsers Herren Vatteren Christmilden Andenckens.in A° 1649. den 25. Septembris ertheilter gnädigster Resolution, in mehr gedach-tem Haubt=Recess Art. 10. II. 12. 13. 14. 15. 16. & 17. Vnseren Gülich und Bergischen Landstenden von Räthen Ritterschafft und Stätten / weiters zum besten expres-se fürsehen concedirt / und confirmirt / dabey lassen Wir es allerdings / doch mitder eintziger Erleuterung bewenden / das auff der Käyserlichen hierzu sonderbahrDepu-
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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