D. Sh. A. D623LAVDES-tulo STADTD.R.d39010116CUSA-BIDOS.(2.)NOn Gottes GnadenWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyRhein in Beyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzog / Graff zu Veldentz Sponheimb / der Marck /Ravenßperg / und Mörß / Herr zu Ravenstein rc.GEkennen hiemit/ und thuen kundt Männiglichen/ Nachdem eine Zeithero wi-der gewisse Vnsere Landts-Fürstliche Verordnungen Vnsere Gülich- und Ber-gische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten bey dem Käyserlichen ReichsHoff=Rath verscheidene Klagten schrifftlich angebracht / Wir aber solchengäntzlich widersprochen / und deßwegen in einen rechtlichen Process niemahlen ge-hehlet / noch Vns darmit impliciret / sondern dargegen ex Aurea Bulla Caroli iv.auß denen hinnach=gefolgten vielen allgemeinen Reichs=Satzungen= underscheidli-chen aydtlich beschwornen Käyserlichen Wahl-Capitulationen / bevorab auß demMünster= und Oßnabruggischen Frieden=Schluß / und mehr andere Vnsern alhiesi-gen Regierungs Actis und Landt=Tags=Handlungen Schrifft= und Mündlich remonstriren / und außläutern lassen / auß was in angezogenen sämbtlichen LegibusImperij fundamentalibus, in aller Völcker und gemeinen beschreiben Rechten / jain der natürlichen Billigkeit selbsten gegründten Vrsachen alle Hohe Landts-Fürstl:Jura, Regalia und Territorial gerechtsame durchgehent / nichts außgeschieden /Vns dem Regierenden Erb= und Landts=Fürsten in beyde Vnseren Hertzogthum-ben Gülich und Berg so wohl und nicht weniger / alß allen anderen Chur-Fürstenund Ständen des Reichs unverneinlich competiren / und Wir in selbiger HoherLandts=Fürstlicher jurium freyem Exercitio von niemandten / wer der auch seye /gegen obgemeldte auf Reichs=Deputations- und Friedens=Tägen mit Chur=Für-sten und Ständen des Heiligen Römischen Reichs â Sæculi ins gesambt verglichene / und aufgerichtete heylsame Reichs-Gesetz mögen beeinträchtiget werden / unddahero Wir nicht allein Vns selbsten wider einem jeden nach besten Vermögen beyVnsern hohen Landts=Fürstlichen Gerechtigkeiten=Dignitäten und Würden hand-zuhahen / sondern auch durch Frieden=Schlüß mässige Bundnüssen / und alle anderein dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu manuteniren befuegt.auch Jhre Röm. Käyserl. Maj. das ganze Römische Reich / und beyde compacisci-rende Cronen Vns darüber zu guarantiren verbunden seyndt / und Wir also Vn-sere Hohe Landts-Fürstliche jura, und was denselben in ein- und anderem ankichte,vor Vns und Vnsere Posterität festiglich behaubten wollen und werden: Alßhaben Wir Vns entschlossen / wie folgt.Erstlichen / damit zwischen Haubt und Gliedern daß vorige alte Respectivegnädigst= und unterthänigstes Vertrawen wider restabiliret werde / thun Wir allesdas jenige / was auß Vnserer Gülich= und Bergischer Landtständen von Ritterschaftund Stätten bey dem Käyserl. Reichs Hoff=Rath / und sonsten münd= und schrifft-lich angebrachten Klagten / Vnserem Hohen Lands=Fürstlichem Respect und Com-petirenden Juribus zuwider gereichet / und Wir dahero eine ernstliche Andung dar-auff vorzunehmen wöhlbefuegt gewesen wehren / auff unterthänigste IntercessionVnserer getrewer Rähten / und Vnserer Landt=Ständen gethane gehorsamste Sub-mis.75332
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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