30(19.)nen Privilegien verbleihen mögen / auch einer des anderen Recht zu desselben Præ-juditz zu vergeben nicht bemächtiget sein solle:) gnädigst erleuteren / extendiren /und ihnen Landstenden nach Anleitung sothaner Wörter ein Union, eintzig undallein zu Conservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen /Rechten / Herkommen / und guten Gewonheiten / unter sich in Corpore auffzu-richten / in Gnaden bewilligen / auch negst Vorzeigung solcher Union, dieselbeunter Vnserer äygenhändiger Subscription und auffgedruckten Fürstlichen Jnsic-gel zu confirmiren und zu bestättigen / geruhen wollen.Also erklähren Wir Vnß hiemit / und Krafft dieses / daß wan Vns ober-wehnte Vnsere Gülich= und Bergische Landstende / die auff nachfolgender Weiß-für sie Landstende eingerichtete Union, unter Ihren Handt Vnterschrifften / undauffgetruckten Piltschafften gehorsambst vorbringen / und umb deren gnädigsteApprobation bey Vns underthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alßdannicht weniger zu würcklicher Bezeugung Vnseres zu obgemelter Conservationder Privilegien / Freyheiten &c. jederzeit getragenen gnädigst geneigten Wil-lens / alß insonderheit höchst gedachter Jhrer Käyserliche Mayestät zu unterthä-nigsten Ehren / auff die Weiß in Gnaden approbiren / bestättigen und confir-miren wollen / wie daß Projectirtes= und seines Wörtlein Inhalts hernach stehendes Concept Confirmationis mit mehrerem nachfuͤhret.On Gottes gnaden WirPhilipp Wilhelm / Pfaltz=Graff bey Rhein inCBayern / zu Gulich / Cleve und Berg Hertzog /Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Rä-venßberg / und Mörß/ HErr zu Ravenstein / rc.Thun Kundt und bekennen hiemit vor Vns, VnsereErben und Nachkommen / Hertzogen zu Gülich und Berg rc. Demnach beyVns Vnsere gesambte Gülich und Bergische Landstende / von Räthen / Ritter-schafft und Stätten unterthänigst vor: und anbringen lassen / daß sie auff Vn-sere vorhergangene gnädigste Bewilligung / eintzig und allein zu Erhaltung undConservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten /Herkommen und guten Gewonheiten eine Vereinigung unter Sich in Corporeauffgerichtet / auff Maaß und Weise / wie dieselbe von Wort zu Wort her-nach beschrieben stehet / und also lautet.Jr Landt-stende/ von Räthen/ Ritterschafft und StättenOder Hertzogthumber Gülich und Berg / Thun Kundt und beken-nen hiemit / vor Vns und Vnsere Nachkommen; Nachdem denHochgebohrner Herr / Herr Wilhelm / Hertzog zu Gülich und Berg / Graffzu Ravenßberg / und der auch Hochgeborner Herr / Herr Johann / Hertzog zuEleve / Graff zu der Marck rc. hiebevor im Jahr 1496. auff S. Catharinæ Tag.mit Zuziehung Rath und Guetgedünckung der gesambter Landstende vorgedachterFürstenthumber und Graffschafften / eine Erbverbuntnuß und Union auffgerichttet /
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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