(18.)bewenden / mit der fernerer gnädigster Declaration, daß was gemelte Landstendewieder Ihre nach Jnhalt obgesetzten ersten Art. erlangt= und bestättigte Privi-legien / Freyheiten / Siegell / Brieff / Recht / alten Herkommen / und gute Ge-wonheiten beschwert / und ihren Gravaminibus nach Anlaß hernachfolgenden18. Articul, nicht abgeholffen / und sie dahero den ordentlichen Weg Rechtensnach Anweisung der Reichs=Satzungen einzugehen veranlast werden solten / Wirihnen solchen falß (: jedoch unter obangeführten Conditionen / in Gnaden zugeben / und vergönnen wollen / auch Krafft dieses zugeben / und vergönnen;Weilen ihre Privilegia und Brieffschafften wegen der in geraumen Jahren herogewehrter gefährlicher Zeiten / und umb mehrerer Sicherheit willen in der StattCollen verwahrlich auffbehalten werden / daß deren Deputirte sich daselbst versamblen / Jhre Advocatos instruiren / und die rechtliche Notturfft einstellenlassen mögen / und dardurch desto mehr Kundt zumachen / daß Wir sie Land-stende so wenig alß jemand anders / an deme / was zu conservation obge-melter Privilegien / und Prosequirung des Rechten gedeyen mag zuverhinde-ren gemeint ſeint.Ad Art. 8. Vnd wiewohl Vnseren Gülig= und Bergische Landsten-den auß denen mehrgedachten Haubt=Recess Art. zum Achten rc. angezogenenReichs=Satzungen und sonsten mit allen Vmbständen gründlich remonstrirtworden was Vns bewogen / die durch Sie Landstende auster Vnserer HerrenVorfahren denen Graffen und Hertzogen zu Gülich= und Berg rc. Auch Vn-seres Herren Vatters / und Vnserem Lands=Fürstlichem Consens und Bewilli-gung unter sich / und mit denen Cleve / Marck: und Ravenßbergischen Landstenden / und mehr anderen gemachte Vinones und Verbungtnüssen ins gemein undbesonders / keine außgenommen / welche und wieviel deren sein mögen / außHoher Lands=Fürstlicher Macht und Gewalt / durch gewisse in beyden VnserenHertzogthumben Gülich= und Berg / anbehörigen örteren offentlich publicirt= undaffigirte Lands=Fürstliche Edicta auffgehebt / Cassirt und anuullirt / und daßWir es dahero bey solchen Vnseren Edicten allerdings bewenden lassen / Dar-auff dan auch Vnsere getrewe liebe Landstende von Ritterschafft und Stätten /beyder Vnser Hertzogthumben Gülich und Berg / sich aller und jeder obgedach-ter unter sich: und mit anderen Einseitig auffgerichteter Unionen / wan so offt-und auff was Weiß es immer geschehen / auch wieviel derselben sein möchten /sambt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen Sie solche von Zeitzu Zeit vermehrte Uniones bestättiget / gäntzlich begeben / und also hinführowel er eines anderen Juraments, alß Art. 2. enthalten / noch einer anderer Uni-on Sich zu ewigen Zeiten weiters bedienen sollen / dan allein der jenigen dieAnno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich Cleve und Berg rc.Wilhelm und Johannen / Christmilter Gedächtnüß / mit Zuziehung sämbt-licher Landstenden von Räthen- Ritterschafft und Stätten auffgerichtet/ von de-nen Römischen Käyserrn confirmirt: und von Vnsers Freundlich GeliebtenVetteren / des Herren Churfürsten zu Brandenburg Lbdn / und Vns / in Vin-serem in Anno 1666. getroffenem Erb=Vergleich bestättiget worden /Indeme Vnß immittels vorkommen/ ob sollen Vnsere Gülich= und Ber-gische Landstende von Räthen / Ritterschafft und Stätten underthenigst verlangen /daß Wir die in obgedachten Haubt-Recess Art. zum achten rc. erfindliche Wör-ter rc. (: und Sie Vnsere liebe getrewe Landstende von Ritterschafft und Stätten /nach Jnhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtes Corpus, und bey denen von Vii-seren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg rc. erhalte-nen
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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18
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