Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
17
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(17.)gen statu, sobalt nicht auffkommen könten / sich nochmahlen darzu erbotten /und Wir in gnädigster Zuversicht / daß sie dem gehorsambst nachkommen werden / den / auff Vnsere Gülich= und Bergische Pfennigßmeisterey Cassam,des hinderhaltenen Status halber geschlagenen Landts=Fürstlichen Arrest und ge-thanes Verbott / vermög Vnserer an heyde Gülich= und Bergische Pfennigßmeistere / den vierzehnden Martij Anno sechszehen hundert drey und siebentzigabgelassener Befelchen / gnädigst relaxirt haben / so hat es dabey Krafft die-ses sein Verbleiben.Ad Art. 7. Vnd obwollen die von Landstenden und Vnterthanen untersich einseithig / und ohne vorbewust und Vergünstigung des Land=Herren anstellende Versamblungen / in denen gemeinen beschriebenen Rechten / Reichs-Satzungen / und sonsten wohin vorgestelter massen verbotten / auch von Vnseren geehrten Herren Vorfahren Hertzogen zu Gülich= und Berg / sowohl / alßvon Vnseren Herren Vatteren / hochsehligen Andenckens / und Vns selbstenprohibirt worden / wohlerwogen / den Landstenden auff offentlichen Landtagen dahin des Lands / und der Landstenden Anliegenheiten ermangelt. All-dieweilen Vns aber Vnsere liebe und getrewe Gülich= und Bergische Landstende,von Räthen Ritterschafft und Stätten / vermög mehrgemeltem Haubt=RecessArt. zum siebenden rc. Nicht allein ihrer ungefärbter Trew= und unaußsetz-lichen gehorsambs= sondern auch vor sich und deren nachkommende Stände die-ses underthenigst und vest versichert haben / und ahnoch versicheren / das / da-fern Wir ihnen die Zusammenkünfften gnädigst verstatten und zulassen werden /sie auff solchen von nichts anders reden / handelen schliessen wollen / alß wasgetrewen Vnterthanen wohl anstünde und nit wieder Vnsere Ehr / Respect,Authorität, und Lands=Fürstliche Hochheit / und des Lands Besten / auch demHaubt= und gegenwertigen Recess gereichte / und da sie / so einer: oder ander sich über Kurtz oder Lang wieder bessere Zuversicht und Verhoffen / findensolte / welcher diesem zugegen etwas zuthun oder vorzunehmen gedachte / und sichunderstünde / denselben so balt von ihren Zusammenkünfften außschliessen / undVns Collegialiter namhafft machen wolten / Vnd dan Wir diesem nach / undin Ansehung jetztangeführter Conditionen Vnseren getrewen Landstenden vonRäthen / Ritterschafft und Stätten / beyder Hertzogthumben Gülig= und Berg-vergönnet und gestattet haben / auch hiemit / und krafft dieses nochmahlen ver-gönnen und gestatten / das wan es dieser Unserer Landen und ihrer VnsererLandstenden Noturfft erforderen möchte / sie von sich selbsten an einen Orth undStelle / welche ihnen im Landt gefallet zusammen kommen / zu Vnserm des Vatterlands /und ihrer Vnserer Landstenden Besten sich underreden / und ungehindert bey einanderbleiben mögen / doch daß sie neben Observirung voriger Bedingungen / auch allemahlin Vnserem Fürstlichen Hoffläger / wohe dasselbe alßdan sein möchte / und wanWir ausser Lands wären / Vnserer hinderlassener Gülich= und Bergischer Regie-rung ebenfalß ihre Zusammenkünfften / nach dem sie bey einander / underthänigstund zeitlich notificiren / auch die alßdan begriffene und proponirende Capita,und Stück ihrer vorhabender Vnderredung zugleich mit anzeigen / und sothane Con-ventus also anstellen / und anziehen sollen / daß den Landen nicht allzu ein grosserVnkosten dardurch auffgebürdet / vielmehr aber gemelte Zusammenkünfften ohnesonderbahre Beschwer gehalten / und desto ehender geendiget / auch Vns und ge-dachter Vnserer Regierung alsdan der Schluß Ihrer Vnderredung schrifft= undgetrewlich bekandt machen / überschicke= oder eingelieffert werde. So lassenWir es bey solchen vorhin: und jetzt abermahlen vergönneten Zusammenkünfftenbewen-