(16.)Schatzbahre Qualität ein= oder andern guts wieder den in Besitz der Freyheit constituirten Possessoren anzeigt / und seine Intention darauff gründen will / solcheQualität der Gebühr zu erweisen schuldig und gehalten sein.Jmgleichensolle Vnserer Auffrichtung des Haubt=Recess gewesener Mäynung nach / die inobgemelten dessen dritten Art. §. Was nun rc. Angezogen Heimfälligkeit undConfiscation alßdan erst Platz haben / wan gefährlich und boßhaffter Weißdie verschweig: verdunckell: und vertuschung vorgangen/ gestalten Wir Vns dan-zu mehrer Bezaͤigung oberwehnter Vnserer Meinung und Intention hiemit gnä-digst erklären / daß Wir garnicht gesinnet seint / Jemandt den Beweiß seiner inBesitz habender Freyheit auffzuladen / sondern es dieserthalb sowohl / alß auchwegen Heimfälligkeit oder Confiscation der verschweigen / vertüsch: hinderhalt:und verdunckelten Güteren / denen gemeinen Rechten / Landts=Ordnung: und Ge-wonheit gemäß halten / und Niemandt darwider beschweren zulassen.So viel auch das in mehrberührten dritten Art §. auch solen fürs andere rc.Vermittels Gewinn= und Gewerb anbelangt; Gleich wie Wir ebenfalß nicht ge-meint gewesen / noch solches der Haubt=Recess selbsten in einige mit sich brin-get / den Anschlag der Halffleuthen / auff Gewinn und Gewerb / dem irrigen Vor-geben nach / durchgehendt und ohne Vnterscheid / auff einen gemeinen Fueß zurichten; Also lassen Wir es noch ferners deßwegen bey dem alten Herkommen /und jedes Ohrts Gewonheit bewenden / biß daran dieserhalb ein anders auffdie Weiß / wie es sich gebühret / und gebräuchlich ist / für gut Ansehen werden möch-te / alles jedoch mit dem nachmahligem vorhin beliebtem Vorbehalt / daß dardurchdenen zwischen der Ritterschafft und Stätten in Puncto Collectationis am Käy-serlichen Cammer-Gericht schwebenden Processen nichts præjudicirt sein / sondernsowohl wegen eines: alß anderen theilß dem Rechten sein verhinderter Lauff gelassen werden solle.Ad Art. 4. Anlangent die Rectification der Landts=Matricul, derenthaltwiederholen Wir die lauth gedachten Haubt=Recess Art. zum vierten / ertheilte-und in ihrer Krafft verbleibende Resolution, jedoch mit dem von Vns vorhinauch also verstandenen Zusatz / daß Wir Vns mit Vnseren Gülich= und BergischenLandstenden / oder deren Deputirten eines gewissen Modo Formæ, & RegulæModerandi & rectificandi vergleichen / und darauff mit zuthuen derselben ermel-te Rectification vornehmen wollen.Ad Art. 5. Wegen der im fünfften Articul des Haubt=Recess erfindli-cher Wörter (:ausser deren Räthen / die Wir bey Vns zuhalten gesinnet:) erkleh-ren Wir Vns / und erleuteren hiemit / daß Wir auß Vnseren Adelichen Räthenetwan drey / oder auch nach Gelegenheit und Gesinnen / mehr geheimbe AdelicheRäthe umb Vns deren / und Vnserer geheimben gelehrter Räthen getrewen Consi-lien bey den Landtägen / und deren Deliberationibus zubedienen / bey Vns zu-behalten gemeint / und lassen es im übrigen bey dem gantzen Jnhalt dieses Art. der-gestalt bewenden / daß die Jhrer tragender Raths Pflichten ad hunc Actum, vor-hero gnädigst erlassene Räthe / daß hieroben Art. 2. gewilligt: und erleutertes Jura-mentum taciturnitatis mit anderen Vnseren Gülich= und Bergischen Landsten-den von Ritterschafft und Stätten außschweren können.Ad Art. 6. Nachdem auch Vnsere Bergische Landstende den in mehrgedachtem Haubt=Recess Art. 6. angezogenen Statum bereits edirt / die Gülische abermit Vorwendung der Vrsachen / warumben sie mit dem von ihnen erforderten völli-gen
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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16
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