Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
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1(15.)Berg 2c. eröffneten Successions=Fall / erlangten und sothanen / sowohl von derjetzt regierender Römischer Käyserlicher Mayestät selbst / alß Dero HochlöblichenVorfahren am Reich / Römischen Käyseren und Königen / glorwürdigsten Andenckens / ohne einige Enderung / extension und Newerung confirmirt: undbestettigten Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten / Altenherkommen / und guten Gewonheiten / soviel deren in Besitz haben / und nochseint / auch was auß Vnsers Herren Vatters hochsehligen Andenckens in AnnoSechszehen hundert neun und viertzig / den fünff= und zwantzigsten Septembrisertheilter gnädigster Resolution im mehrgemeltem Haubt= und gegenwertigemErleuterungs=Recess ihnen Vnseren Landstenden weiters zum Besten expressefürsehen / concedirt / und confirmirt worden / gnädigst manuteniren / unddagegen in keine Wege beschweren lassen.Ad Art. 2. Nachdem Wir auch laut oberwehnten Haubt-Recess Art. 2.Vnsern lieben getrewen Landstenden / von Rähten Ritterschafft und Stätten / eingewisses Juramentum taciturnitatis mit sicherem Beding / gnädigst bewilliget /nunmehr auch dasselb auß bewegenden Vrsachen / bevorab der Römischer Käy-serlicher Mayestät zu unterthänigsten Respect und Ehren / nachfolgenden In-halts erleutert haben.Ich N. N. Schwäre zu GOtt / das ich bey gegenwärtiger der gesambter Landt-ständen / oder deren Deputirten Versamblung / Deliberationen / und Handlungen / über diedarzu gehörige Materien und Sachen / nach meinem besten Wissen / Gewissen und Verstand /wie es einen getrewen Patrioren gegen seinem Lands-Fürsten und Vatterlandt zustehet, undgebuͤhret / Respective dirigiren / votiren / und concludiren / und was von einem oder andernvotirt / und insgemein concludirt worden / nichts offenbahren will / Schrifft: noch Münd-lich / wie solches erdacht werden oder geschehen möchte / dardurch das Jenig / wie obge-melt / offenbahret werden könte rc. Was mir alhier vorgehalten / und Jch wohlverstanden habe / dem will Ich also trewlich nachkommen / So Wahr mir GOtt Heiff / und seinHeilig Evangelium.So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtem Juramentotaciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haubt=Recess, und einfolglich beydem verbleiben / daß Sie sich des angedeuten Juramenti, und keines anderenin ihren / auff offenen von Vns dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landtägen und Deputationen / wie auch in denen particular Zusammenkünfftenderenthalben bey dem hernach stehenden siebenten Articul, absonderlich statuirtwirdt / von nun an: und zu ewigen Zeiten bedienen mögen / getrewlich undohne Gefährde.Ad Art. 3. Nichtweniger lassen Wir es bey dem / was in obge-dachtem Haubt=Recess Art. zum dritten / usque ad §. diese Verordnung rc.Wegen der Description der Güter / und sonsten versehen und enthalten ist,annoch gnädigst bewenden wollen jedoch auch selbiges dahin verstanden / underleutert haben / daß hiebey Vnsere Meynung keines Weges gewesen / daßman die Possessores der Adelichen Sitzen / und darzu gehörigen Güter und Län-dereyen / wie auch der Geist: Adelich: Freyen und Lehn=Güter / in Posses-sione der Freyheit von ein: oder anderen Stewren sich befinden dieselbe Be-sitzere gleichwoll zuerweisen und darzuthun schuldig sein / daß gemelte Adeli-che Sitze / auff unschatzbahrem Grund gebawet / und dieselbe sowohl / alßauch gedachten Geist: Adelich: Freye: und Lehen=Güter im Jahr 1596.Respectivè von allen: oder Gewinn: und Gewerb Stewren be-freyet gewesen / sondern es solle der Jenige / welcher die Stewr undSchatz=