Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
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(11)strumenti Pacis, auffgerichtete Käyserl. Wahl=Capitulation erfordert / keinenewe Zöll anstellen / noch die alte zuerhöhen / auch ohne Vnser Gülich= und Ber-gischer Landt=Ständen von Ritterschafft und Statten Vorwissen / keine Accinsen-und dergleichen Aufflagen / in diesen Vnseren Hertzogthumben und Landen anzu-setzen / weder die befreyete mit einigen Zolls Abforderungen Beschwären zu lassen.Zum 17. Wollen Wir daran seyn / daß die den Privilegiis zuwider ver-schänckte / oder sonst vergebene Güter / auff was Wege / und Weiß / oder unter wasPrætext es immer geschehen seyn mag / auch die verpfändte / und veralienirte /darüber mit den Pfands= und Kauffs=Einhaberen richtig zu liquidiren / wieder zuVnserer Cammer gebracht / und hinführo gemelten Privilegiis zugegen / keinedergleichen Güter ohne Noth / und Vnserer Landt=Ständen Mit-Consens meh-alienirt / versetzt / und verschenckt werden.Zum 18. Demnach alle und jede / zwischen Vns / und Vnseren Gülich-und Bergischen Landt=Ständen von Ritterschafft und Stätten / von allen vorigenJahren hero sich begebene Irrungen und angeführte Beschwärden / von nun an-und zu ewigen Tagen auff gemelte Weiß / gäntzlich abgethan / gehoben / und hin-dangelegt; Alß versprechen Wir für Vns / Vnser Erben / und Nachkommen /bey Vnseren wahren Fürstlichen Worten / Trawen / und Glauben / allem deme /was / in obgesetzten Articulen / in genere & specie, von Vns gnädigst resolvirt /inskünfftig/ und zu ewigen Zeiten getrewlich / und unverbrüchlich nachkommen / be-dingen / ordnen und statuiren auch zu solchem Ende / für Vns / und Vnsere Po-sterität, das gegenwärtiger Recess, durch welchen Wir die vorige von Vnserengeehrten Herren Vorfahren mit Vnseren getrewen lieben/ und gehorsamen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten Vor-Elteren zuthun/ auffgerichtete/ undvon Vns bestättigte Landts= und Policey / auch hernach in Anno 1661. von Bns-mit gesambten Landt=Ständen obgemelter massen überlegt / und publicirte Cantz-ley Process=Ordnung / soweith sie diesem Recess nicht zuwider seyndt / wie auchihrer Vnserer Gülich= und Bergischer Landt=Ständen von Ritterschafft und Stät-ten bey vorigen Graffen und Hertzogen / zu Gülich / Cleve / und Berg / rc. rechtmässig erlangte Privilegia, wie obgedacht / auffs new gnädigst confirmiren / vondato an=Vnserer beyder Fürsten=Thumben Gülich / und Berg / und angehörigenLanden ein perpetuirliches fundamental=Gesetz seyn / und verbleiben / und allekünfftige Landt=Tags=Handlungen zu Vnserer / des Vatterlands / und der Posterität Wolfahrt / darnach regulirt / und mit unveränderlicher Observantz, darauffreciproce reflectirt werden solle: Im Fall aber Wir / oder Vnsere Erben / undNachkommen / so doch nie geschehen solle / wider diesen Recess handelen / undVnsere getrewe liebe und gehorsame / Gülich= und Bergische Landt=Sände vonRähten Ritterschafft und Stätten / dagegen Beschweren / und auff ihr / oder ihrervon gesambten Landt=Ständen hierzu specialiter Deputirten / und auff allgemeinen Landt= oder Deputations=Tägen / wie Wir dann alle Jahr wenigst einenLandt=Tag außschreiben lassen wollen / und sollen / beschehenes unterthänigstes An-bringen / und Anlangen / entweder nicht gleich / oder längst inner den negsten dreyMonathen nicht remedieren würden / bleibet Vnseren getrewen lieben und / gehor-samen Gülich= und Bergischen Land=Ständen / von Ritterschafft und Stätten / nachAnweisung der Reichs=Satzungen / der ordentliche Weg offen / daran Wir sie / wieauch wan Ritterbürtige und Stättische conjunctim vel divisim, wider diesen Re-cess, beschwäret / und Wir obigen Inhalts / nicht remedieren würden / auch so dan