(10.)in alle Wege die Lehn= und Ländts=Ordnungen / gebührlich observirt werden / undparti læsæ seinen recursum per viam Appellationis Querelæ, an Vns alß denLandts=Fürsten und Lehens=Herren zunehmen / unverwöhret seyn solle:) alda auß-führen / und was dagegen præjudicirliches eingerissen / auff eines oder anderen da-bey interessiren Angeben/ und Außführung seiner Befügnüß / den Rechten und Bil-ligkeit gemäß wider redressiren und auffheben lassen.Fürs 14. Was auff Vnser bey offenen von Vns außgeschriebenen Landt-Tägen / in Sachen wie oben / bey dem 9. Articulo vermeldet / oder sonsten wegenanderer Landts Anliegen und Verfallenheiten / vermittels ordentlicher Landt=Tags-Proposition, zu Verschaffung gewisser benöhtigter Mittelen / gethanes BegehrenVnsere Gülich= und Bergische Landt=Stände von Ritterschafft und Stätten / ein-gewilliget/ und von Vns genehm gehalten worden/ dasselbe wollen Wir / demHerkommen gemäß / in Vnserer Cantzley / durch Vnsere darzu verordnete Adeli-che / und gelehrte Räthe / auch Rechnungs Verständige / in Gegenwart VnsererGülich= und Bergische Landt=Ständen von Ritterschafft und Stätten Deputirten /der Matricul nach repartiren / in Vnseren / alß des Landts=Fürsten Nahmen auß-schreiben / und fürters / durch Vnsere Beambte / und Bediente einbringen / selbigeGelder denen Vns von Vnseren Landt=Ständen benenten / und von Vns / undihnen Vnseren Landt=Ständen / auff vorgehende gewöhnliche Pflicht / und gewisseBorgschafft bestättigten Pfennigsmeisteren einliefferen / und auff Vnsere Anschaf-fung / selbigen Landt=Tags Abscheid gemäß ad destinatos usus, und zu keinemanderen Ende / sonderen dem gemachten Reglement zufolg / unverhinderlich / undohne einige Wider=Red / erstatten / und anwenden lassen / was aber Vnserem pri-vat Behueff zugelegt / solle Vns zu Vnser freyer Disposition allein heimgestelleseyn und verbleiben. HingegenZum 15. über die jenige Gelder / welche zu Bezahlung der Landts=Creditorenund Bedienten / auch anderen passirlichen Landts=Außgaben mit Vnserm Landts-Fürstlichen Consens eingewilliget / und dem Landt=Tags Abscheid einverliebt wor-den / sollen zwarn Vnsere Gülich= und Bergische Landt=Stände von Ritterschafftund Stätten / oder deren Deputirte ihres Gefallens zu disponiren Macht haben /jedoch schuldig und verbunden seyn / Vns dem Landts=Fürsten hernach / wohin sol-che Gelder verwendet worden seyndt / richtige Rechnung und Nachweisung vorzu-bringen / und hinführo nichts mehr äygenthätliches Außschreiben / oder Vmblä-gen / wie dan auch der Pfenningsmeister Rechnungen dem Herkommen gemäß /von Vnseren darzu verordneten Adelichen und Gelehrten Rähten / auch Rech-nungs verständigen/ mit Zuziehung Vnserer Landt=Ständen Deputirten richtigabgehöret / justificirt / darüber recessirt / und wie solches geschehen / Vns zu Bn-serer / nach Befinden / weiterer Landts=Fürstlicher Verordnung / umbständtlich re-ferirt / wobey doch den Deputirten / ausser Diæten und Zehrungen nichts weiterszugelegt / in alle Wege aber dahin gesehen werden / wann die vorige Capitaliaund Schulden einmahls abbezahlt/ daß Vnsere Lande mit keiner dergleichen An-lag / alß so viel der Bedienter Besoldungen / und andere passirliche Landts=Auß-gaben erforderen / beschwäret / insonderheit auch niemanden / wer der nun seynmag / etwas aus solchen Gelderen ohne Vnser Vorwissen / und gnädigsten Con-sens, verehret werden.Zum 16. Erklären Wir Vns hiemit gnädigst / ohne Beobachtung der jenigenRequisiten / welche die Reichs=Satzung / und vornemlich die noch Jnhalt des In-strumen
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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10
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