(12.)sie zu Anstell= und Außübung des Processus, die nöhtige Gelt=Mittelen unter sich con-junctim vel divisim anlegen / und beybringen walten / nit verhinderen wollen.Deme allem nun Zufolg sollen Vnsere Gülich- und Bergische Landt-Stän-de von Ritterschafft und Stätten / auff den / an dem Käyserlichen Reichs Hoff-Raht / wegen deren von ihnen eingeführten / und nun gäntzlich abgethanen Klagten /angestelten / gleichwoll von Vns zu Recht allezeit contradicirten Process, renuntieren / und sich dessen / alß welcher durch gegenwärtigen Recess mit allen seinenVmbständen / und eingewendten Fundamenten / auch allen von ihnen Gülich= undBergischen Landt=Ständen / nach Absterben Hertzogen Johann Wilhelms / undbey dem darauff erfolgten Successions=Streitigkeiten / biß dahero gebrauchten / undins Mittel gekommenen Behulffen / nunmehr ohne dem / von selbsten gefallen / inperpetuum begeben / auch solches dem Käyserlichen Reichs Hoff=Raht zu Wien /gebührent notificiren / und von ihrem alda bestelten Anwalt / die in dessen Händenstehende Acta sambtlichen Abforderen;Gleich wie Wir nun Vnseren getrewen lieben / und gehorsamen LandtStänden von Rähten / Ritterschafft und Stätten Vr=serer beyder HertzogthumbenGülich= und Berg= sie bey allen / und jeden / was in diesem Recess enthalten / be-ständig zu lassen / und kräfftiglich zu schützen / auß sonderbahrer Lands=Fürst=Vät-terlicher Liebe / und Trew / vorbedeuter Massen / gnädigst versprochen; Also habenVns hingegen Vnsere getrewe liebe / und gehorsame Gülich= und Bergische Landt-Stände von Rähten=Ritterschafft und Stätten bey denen Vns geleisteten Erb-Huldigungs Ayde und Pflichten underthänigst und gehorsambst zugesagt und ange-lobt / auch ihres Orts selbigem allem / was ihnen nach Jnhalt obgesagten Recess,und sonsten alß getrewen / gehorsamen / und Erb=gehüldigten Vnterthanen ob-gelegen / schuldigster Massen getrew / und gehorsambst nachkommen / und darwi-der auff keine Weiß / wie es geschehen / oder erdacht werden könte oder möchte / zuhandelen / noch handlen zu lassen: Zu Vrkundt dessen haben Wir PhilippWilhelm / Pfaltz=Graff bey Rhein / in Beyern / rc. alß Hertzog zu Gülich-und Berg / rc. gegenwärtigen Recess äygenhändig unterschrieben / und UnserFürstlicher geheimer Cantzley Secret vordrucken lassen. So geben / und ge-schehen in Vnserer Residentz=Statt Düsseldorff den 5. Novembris 1672.Wilhelm,iliSL.S.
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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