(9.)Diensten mehrers versichert zu seyn / So sollen auch Bnsere Gülich= und BergischeLandt=Stände für ihre Syndicos keine Außländische / vielweniger solche / die auß an-deren frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zu Diensten verwandt / sondern gleichfals Eingebohrne / Eingesessene / Begütete / Qualificirte / und keiner Herr-schafft verpflichtete Subjecta anstellen / und gebrauchen / dabey Wir Vns auch je-doch vorbehalten / etwa ein oder anderen wollverdienten Cammer=Diener=Scriben-ten= oder anderen Hoff=Diener / der gleichwoll an Häuseren / Aeckeren oder Wie-sen etwas eigens im Landt hat / einige geringere Diensten / dan die Vogtdeyen undGerichtschreibereyen seynd / welchen sie mit Nutzen vorstehen können / zu conferiren / damit Wir auch dieselbe auff ihr wollverhalten / ohne Beschwärnüß VnsererCammer recompensiren mögen; Was aber die Adeliche und andere Hoff= undLandt=Aembter / auch die Vnter=Beambte auf dem Lande / so mit der Justitz zuthuen /betrifft / so jetzo in Diensten seynd / und sich gemeldter Massen nicht qualificirenkönnen / wollen wir denselben (:wan sie vorhero von den Landt=Ständen namhafftgemacht worden:) ihre Dienst und Pflichten auffkündigen / auch die Dimittendos längst inner drey Monat hernach erlassen / und an Statt der Abgedancktenohne längeren Verzug / andere so im Landt gebohren / begütet / und qualificirtseyndt / widerumb ansetzen.Zum Eylfften / in judicialibus so woll alß extrajudicialibus, wollen Wir beyVnserer Cantzley / Hoff=Gericht / auch die Ober= und Vnter=Beambten auff demLandt und in den Stätten / vermög der Gülich= und Bergischen Landts= und Policey-wie auch Vnser im Jahr 1661. den 14. Julij, auf mit gesambten Landt=Ständen beydamahligem Landt=Tag vorhero geflogene Communication einhelliglich auffge-richteter / und publicirter Cantzley Process-Ordnung / die Justitiam administri-ren / und derselben in allem ihren gebührenden und unverhinderten Lauff / und daßes zwischen den Adelichen und Vnter-Beambten extrajudicialibus, ratione concurrentis jurisdictionis, wie auch der Fall / so zu der extrajudicial Cognition ge-hören / wie vor alters / auch nach Jnhalt obgemeldter Cantzley Procels-Ordnung§. 16. & 18. observirt werde / alle Juramenta hinführo den alten Formulen gemäßleisten / und die Rhäte und Beambte ihrer Diensten / so es umbegangener Excessen undVbertrettung willen zugeschehen / nicht ehender / biß sie der Bezüchtigung mit Rechtconvincirt / und überwiesen / entsetzen lassen / ausser dessen aber bleibt Vns so wollalß den Bedienten die Auffkündigung bevor.Zum Zwölfften/ Wollen Wir auch Vnsere Gülich- und Bergische Stätte/und Flecken / welche von alters hero Jus eligendi & præsentandi, zu Schef-fen und Rhats=Stellen rechtmässig gehabt / dabey ruhig und unturbirt lassen /jedoch sollen sie schuldig und gehalten sein sub poena nullitatis, Eingebohrneund Eingesessene zu præsentiren.Wan auch zum 13. Vns einiges Lehen notoriè heimfallen wirdt / so solleVns freystehen / mit demselben / nach Vnserem gnädigsten Gefallen zu disponi-ren / da aber die Heimfälligkeit bestritten werden solte / wollen Wir es halten lassen /wie es in der Lands=Ordnung auch desfalß außgelassenem Edicto, und dem LandtTags Abscheid vom Jahr 1596. fürsehen / und demselben gemäß ist / auch sonsten na-turam & qualitatem Feudorum nicht veränderen / gestalten Wir in gleichem dieMan= und Lehn=Cammere / wie von alters gewesen / noch fürtershin / so dan die Lehn /welche dahin gehörig / daselbsten empfangen / und deren streittige Lehnsfäll (: jedoch-daß daßen Vnser Recht / und Interesse, in gezimmenden Vigor und Obacht erhalten /und in
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