Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
Seite
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zusterietus in 8.9.Wien24

(S.)einigen Diensten in Naturâ, oder solche Dienst zu Geldt anzuschlagen / zu concur-riren schuldig seyn sollen:) und Verpflegung selbiger darzue bedörfftiger Guarni-sonen / worinnen Wir doch die Haubt=Stätte mit den Servitien nicht zu beschwä-ren / sondern vielmehr bey der erlangter Befreynngs-Concession gnädigst zuhand-haben gemeint seyndt / auffs genaust / zulängligst / und dem Vatterlandt zum er-schwinglichsten beyzubringen / Vnseren getrewen lieben und gehorsamben Gülichund Bergische Landt=Stände von Ritterschafft und Stätten / auff offenen von Vnsdem Landts=Fürsten außgeschriebenen Landt=Tägen proponiren / und ihre unterthänigste getrewe Vorschläge darüber vernehmen / auch wegen Beyschaffung selbigererforderlichen Mittelen / etwas nützliches / und beständiges verabscheiden / auch überdie bedürfftige Quanta, ein förmliches und nützliches Reglement, nach welchemalles ad destinatos vsus, richtig und unveränderlich vollnzogen werden solle / verfas-sen / und vor: jedoch annahender Gefahr halber / unverzüglichen adjouſtirung gemel-ten Reglements mit einiger Anwerbung oder Collection nicht verfahren / noch einhöheres Quantum, alß zu denendem Reglement bedörfftige Außgaben vorher erklecklich eingewilliget worden /außgeschrieben lassen wollen. Hingegen da Wir auff offenen Landt=Tägen / vonVnseren Gülich= und Bergischen Landt=Ständen von Rieterschafft und Stätten / zuVnserem/ und Vnserer Cammer-Estats Behueff etwas weiters/ alß vorher schoneingewilliget / begehren / sie Vnsere Landt=Stände aber dasselbe nicht alles / sondernnur zum Theil / oder woll gahr nichts / einwilligen würden / wollen Wir dessen nie-mand auß ihnen / in Vngnaden entgelten lassen,Fürs Zehende / Solle es allewege dabey verbleiben / das die Regierung / die-ser Vns gehöriger Landen / auch in Cantzley / und die Rechen-Cammer / allein mitEingebohrnen / Eingesessenen / und qualificirten Rhäten besetzet / und jederzeit besetzterhalten; So dan zue den Deliberationibus und Schickungen / welche diese Lan-den betreffen / niemandt anders / alß solche Adeliche / und gelehrte Rhäte / die in die-sen Landen gebohren und begütet / und also keine frembde / es geschehe dan mitVnserer und Vnserer Landt=Ständen Bewilligung / gebraucht/ wie nicht wenigerzu den Adelichen Hoff=Diensten / und Landts=Aembtern / Adeliche Eingebohrne /Eingesessene und qualificirte Subjecta; Jngleichem zu den Vnter=Aembteren /welche mit der Justitz Ambts halber zuthun haben / und die Gerichter mit besitzen.solche Persohnen / die im Landt gebohren / und eingesessen seyndt / angestellet / wiedie auch bey Besitzung der Kelnereyen / Rentmeistereyen / und dergleichen berech-neten Diensten / auff begebene Erledigung / die Landts Eingebohrne und Eingeseste-ne qualificirte vor anderen frembden ohne Vnterscheid / wann sie mit gnugsah-mer Borgschafft auffkommen können / præterirt werden / Jedoch sollen auch Vn-sere Eingebohrne und Eingesessene Adeliche Landt=Stände sich dergestalt qualifi-cirt machen / daß Vns und dem Vatterlandt sie in Verschickung / bey Hofe / inden Regierungs-Consiliis, und auff dem Landt / nach dem die Functiones, undVerrichtungen beschaffen/ mit Vnserm Respect, nützliche Dienst leisten können/und sich auch darzu willig und gehorsamb finden lassen; Vnd weilen/ wie ob-verstanden ex capita indignatus, welcher von Vnsern Landt=Ständen zwarn zu-ertheilen / Vns aber die Confirmation (:ohne welche die beleichene Ertheilungdes indignatus null, und nichtig seyn solle:) darüber zugeben in allewege be-vorstehen soll / zu gemelter Hoff=Cantzley und Landt=Diensten/ und diese Lande be-treffende Verschickungen / keine andere alß Eingebohrne / Eingesessene / und im LandBegütete gezogen werden sollen / umb ihre Trew / und nützlicher Rathschläg / undDien-