7.)alß Articulo secundo oben angezogen / nach einer andern Union sich von nun an /und zu ewigen Zeiten weiters bedienen / dann allein der jenigen / die Anno 1496. zwi-schen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve und Berg / rc. Wilhelm und JohannChristmilten Gedächtnüs / mit Zuziehung sämbtlicher Landt=Ständen von Ritter-schafft und Stätten aufgerichtet / von den Römischen Käysern confirmirt / und vonVnsere freundtlich-geliebten Vettern des Herren Chur-Fürsten zu BrandenburgLdn. / und Vns / in Vnserem Anno 1666. getroffenen Erb=Vergleich bestättiget /welche bey ihren Würden / und Kräfften ungeändert erhalten / und sie Vnsere gereweliebe Landt=Stände von Ritterschafft und Stätten / nach Jnhalt erst erwehnter Vni-on, ein vereinigtes Corpus, und bey denen von Vnseren geehrten Herren Vörfahrren Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleve und Berg / rc. rechtmässig erhaltenenPrivilegien / wie Articulo primo gemeldet / verbleiben mögen / auch einer des ande-ren Recht zu desselben Præjuditz zuvergeben / nicht bemächtiget seyn solle.Fürs Neunte / Nachdem Wir Vnseren Gülich= und Bergischen Landt-Stän-den von Ritterschafft und Stätten / welche so münd=alß schrfftlich offters unterthä-nigst contestirt / daß sie nie gedacht / noch ihnen jemahlen zu Sinn kommen / oderkommen werde / Vns in Vnsere Jura Principatus einzugreiffen / ex InstrumentoPacis Cæsareis Capitulationibus, und anderen Reichs=Satzungen / Vnsere Be-fügnüß dahin verstellen lassen / daß das Jus armorum & foederum, einig und al-lein / denen Chur=Fürsten und Ständen des Reichs / und darunter auch Vns / auffMaaß und Weiß / wie in gemeldtem Instrumento Pacis auffs new stabilirt undfürsehen / gebühre / und zustehe / denen Landt=Ständen und Vnterthanen aber ver-botten / und alle dargegen erlangte Privilegia auffgehoben seyndt / Alß hat es auchbey der Disposition mehrgemeldten Instrumenti Pacis allerdings sein Bewenden /und sollen sich Vnsere Landt-Stände derselben jetzt: und inskünfftig gemäß und ge-horsamblich bezeigen / und in die quaestionen an? Ob nemblich / und mit weme /auch warumb / von Vns dem Landts=Fürsten ein Fœdus zu schliessen seye / sichniemahlen eindringen / oder einmischen; Hingegen werden Wir=Uns auch jederZeit nach der Regul des Instrumenti Pacis, alß des Heil. Römischen Reichs Fun-damental-Gesetzes / guberniren / und die Fœdera nicht anderst / alß zu Vnser /und beyder Vnserer Hertzogthumben Gülich= und Berg Vnterthanen/ und der Po-sterität Defension, Versicherheit / und Conservation allgemeinen Ruhe=Stan-des / mit Zuziehung eines Gülich= oder Bergischen / oder nach der Sachen Beschaf-fenheit auch zweyen Eingebohrnen / Eingesessenen / Begüterten Gülich= und Bergi-schen / und solcher Subjecten / dem / oder denen Vnser hiesiger Landen Status undAnliegenheiten bekandt / und kein anderes Absehen / alß Vnsers des Erb-Landts-Fürstens und beyder Vnser Hertzog=Thumben Gülich= und Berg Wolfarht / Dienstund Nutzen / vor Augen haben / und deßwegen ad hunc Actum sonderbahr veray-det werden / machen / und schliessen / und Vns absonderlich angelegen seyn lassen /ein solches Fœdus einzugehen / wie es die Noth erfordert / und die Folgleistung solchenFœderis erforderliche Requisita, Vnseren beyden Hertzog=Thumben Gütich= undBerg nach ihrem damahlen erfindenden Zustandt und vermögen=zum erträglich-sten fallen können / Allermassen Wir zu dem Ende / Quæstionem quomodo? wienemblich angeregte in dem geschlossenen Fœdere verglichene Requisita so woll / alßwegen Reparation und Vnterhaltung Vnserer nöhtiger Vestungen (: Jedoch daßVnsers Fürsten-Tthumbs-Gülich Vnterthanen zu Reparation Vnser VestungDüsseldorff / und hingegen Vnsere Vnterthanen Vnsers Fürsten=Thumbs Berg / zuReparation Vnserer Vestung Gülich / nit gehalten / weniger die Haußt=Stätte / miteini-
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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