Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
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(6.)Ständen und Vnterthanen auf offentlichen Landt=Tägen, dahin die Abhandlungder Landts Anliegenheiten gehörig zu ihren zulässigen Privat-Zusammenkünfften kei-ne Gelegenheit ermanglet; Nachdem Vns aber sie Vnsere liebe und getrewe Gü-lich und Bergische Landt=Stände von Ritterschafft und Stätten / nit allein ihrer un-gefärdter Trew / und unaußbleiblichen Gehorsambs / sondern auch vor sich / und de-ren nachkommende Stände dieses unterthänigst und vest versichert / daß dafern Wirihnen die Zusammenkunfften gnädigst verstatten / und zulassen würden / sie auf den-selben von nichts anders reden / handlen / oder schliessen wolten / alß was getrewenVnterthanen woll anstünde / zu Vnserer Ehr / Respect, Auctorität, und Landts-Fürstlichen Hochheit und des Landts besten gereichet/ und daß sie/ so sich einer oderander über kurtz oder lang wider bißher Zuversicht und verhoffen finden solte / wel-cher diesem zugegen etwas zu thun / oder vorzunehmen gedachte / und sich understünde=denselbigen so baldt von ihren Zusammenkünfften außschliessen / und Vns colle-gialiter namhafft machen wollen. Diesem nach / und in Ansehung jetzt angeführ-ten Conditionen vergönnen und gestatten Wir Vnseren getrewen Landt=Ständenvon Ritterschafft und Stätten Vnserer beyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berghiemit / und Krafft dieses / daß wann es dieser Vnserer Landen und ihrer VnsererLandt-Ständen Noturfft erforderen möchte/ sie von sich selbsten an einem Orthund Stelle / welche ihnen im Landt gefallet / zusammen kommen / zu Vnserer /des Vatterlandts/ und ihrer Vnsere Landt=Ständen Besten sich unterreden/ undungehindert beyeinander bleiben mögen / doch daß sie neben Observirung vori-ger Bedingungen / auch allemahl in Vnserem Fürstlichen Hoff=Läger / wohe das-selb. alßdann seyn möchte / ihre Zusammenkunfft / nachdem sie beyeinander / un-terthänigst und zeitlich notificiren / die Capita und Stück ihrer Vnterredungzugleich mit anzeigen / auch die gnädigst vergönnete Conventus also anstellen /und einziehen/ damit den Landen nicht allzu grosser Last auffgebürdet / vielmehrdieselbe ohne sonderbahre Beschwer gehalten/ und desto eher geendiget werden.Zum Achten / Was Vns bewogen / die durch Vnsere Gülich= und Bergi-sche Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten ausser Vnser Herren Vorfah-ren der Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleve / und Berg / rc. auch UnsertHerrn=Vatters / und Vnseres Landts=Fürstlichen Consens und Bewilligung / un-ter sich / und mit dem Ctevisch=Marck= und Ravensbergischen Landt=Ständen,und mehr anderen gemachte Vnions- und Verbundtnüssen / ins gemein und son-ders / keine außgenommen / welche / und wie viel nun deren seyn mögen / ausserHoher Landts=Fürstlicher Macht und Gewalt / durch gewisse in beyden VnserenHertzog-Thumben Gülich- und Berg/ an behörigen Oehrteren öffentlich publi-cirte und assignirte Landts-Fürstliche Edicta auffheben / cassiren und annulli-ren zulassen / sosches ist von Vnseren deputirten Rhüten / ihnen Vnsern Gülichund Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten abermahls auß Eingangs angezogenen/ und offters wiederholten Reichs-Satzungen nicht allein mitallen Vmbständen gründtlich remonstrirt worden / sondern Wir lassen es auchannoch bey solchen Vnseren Edicten allerdings bewenden / und sollen demnachVnsere getrewe liebe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten/ beyder Her-tzog=Thumben Gülich= und Berg sich nunmehr aller und jeder unter sich / undmit anderen einseithig auffgerichteten Vnionen/ wann/ und auff was Weiß esimmer geschehen / auch wie viel derselben seyn möchten / sambt allen darauff re-ferirenden Juramenten / mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Vnio-nes bestäniget / gäntzlich begeben / und also hinführo weder eines anderen juraments,alß