Druckschrift 
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
Entstehung
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(5.)oder von Vnseren Haubt=Stätten darzu deputirt werden / und ihnen einfälglichder Zutrit von Guis und Bluts wegen gebühret; Massen deren Vorfahrere / wieauß den alten Landt=Tags Actis bekandt / neben anderen Vnsern Landt=Sländenauf Landt=Tägen beschrieben und erschienen / auch von Vnsern Haubt=Stätten darzu deputirt worden seyndt / von den Landt=Tags Versamblungen und Delibera-tionen ferners neuerlich a ußgeschlossen werden; So haben Wir voriges altes undrechtes Herkommen wieder dahin einzuführen vor nöhtig befunden / daß mehr berührteVnsere zu Landt=Tägen qualificierte Adeliche Rhäte auf die von Vns künfftigaußschreibende Landt=Täge gleich anderen Vnseren Landt=Ständen beschrieben wer-den / und sie / wie auch die von Vnseren Haubt-Stätten Deputirte / so etwan auchRhäte / Referenten / oder Vns sonsten verpflichtet seyndt / wan sie sich alß Einge-bohrne und Eingesessene qualificiren können / denen Landt=Tags Handlungen beywohnen mögen / Wir aber dieselbe ausser deren Rhäten / die Wir bey Vns zubehalten gesinnet / ihrer tragender Rhats=Pflichten / ad hunc Actum vorhero gnädigsterlassen wollen / gemeldte Rhäte hernach auch obiges von Vns gewilligtes Jura-mentum taciturnitatis mit anderen Vnseren Gülich= und Bergischen Landt=Stän-den von Ritterschafft und Stätten außschwären können.Sechstens / Ob Vns zwar von Vnseren Gülich= und Bergischen Landt=Stän-den / der so offtmahls begehrter Status noch nicht gehorsambst ediret / damit Wiralß Lands=Fürst darauß ersehen mögen / in was vor einer Summa die aufgenom̅eneCapitalia in Anno 1849. liquidirlich bestanden / und wieviel seithero auß denenvon erstbesagtem Jahr biß daher mit Vnserem / und ihrer der Landt=Ständen Consens und Einwilligung außgeschriebenen / und eingebrachten Gelderen / so sich auffeine namhaffte grosse Summam belauffen / an Zins und Capitalien abbezahlt / undwas noch an Zins und Capitalien rückständig verbleibe: So haben jedoch Vnse-re Gülich- und Bergische Landtstände von Ritterschafft und Stätten sich anjetzo un-terthänigst erbotten / Vns angerechnet volkommenen Statum inner den negsten 3.Monaten gehorsambst einzuliefferen.Demnach erklähren Wir Vns hiemit gnädigst / sobaldt berührter Statüs extra-dirt / und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht beständig und grünndtlich gefun-den / daß Wir den auf Vnsere Gülich= und Bergische Pfennigsmeisterey-Cassa, die-ses biß dato hinterhaltenen Status halber geschlagenen Lands=Fürstlichen Arrestund gethanes Verbott wider gnädigst relaxiren / und dahe noch etwas an Capitalien oder Interesse abzurichten / dasselbe gutwathen / sonsten aber in perato vorhan-dene Gelder zu anderen passirlichen Landts=Außgaben auf Maaß und Weiß / wiein Articulo 15. gemeldet ist / verwenden lassen wollen.Zuch Siebenden / Die Patricular-Conventiones belangendt / haben WirVnseren Gülich= und Bergischen Landt=Ständen durch Vnsere Deputirte Rhäteremonstriren lassen / was gestalt nicht nur allein in der Güldenen Bullen / denen Reichs-Abscheiden Käyserlichen Wahl-Capitulationen / und dem Instrumento Pacis, dievon Landt-Ständen und Vnterthanen unter sich einseithig ohne vorbewust und Ver-günstigung der Landts=Herschafft anstellende Versamblungen verbotten / sondernauch in specie in Vnseren beyden Hertzogthumben Gülich= und Berg von den vori-gen Hertzogen Vnseren geehrten Herren Vorfahren bey höchster Vngnad und Le-bens=Straff schrifft= und mündlich prohibiret / wie nicht weniger von VnseremHerren Vattern hochseligen Andenckens / und Vns selbsten solche Prohibitiones,auch münd= und schrifftlich continuiret worden / woll erwogen / das denen Landi-Stän=