(4.)Proprietarijund die auf dem Guth bestelte Leuthe auf jedes Erforderen jederzeit einenAydt außzuschwären schuldig seyn sollen / in Gewinn und Gewerb Anschlag bringenzulassen:) ohne Verenderung ihrer vorige Natur describiret werden.Wasnun fürs dritte in gemeldtem Anno 1596 vor Güter schatzbar gewesen / dieselbe sollensine ulla exceptione schatzbar verbleiben / Vnd wollen Wir gnädigst / daß alleAdelichen und Bürgerlichen Standts sine respectu Personarum sollen schuldigund gehalten seyn Vnseren darzu verordneten Commissariis die schatzbahre / wieauch die dem Gewinn und Gewerb unterworffene Güter / und was / auch wie viel anMorgen zahl zu dem Adelichen Sitzen und freyen Güteren nach dem Jahr 1596.acquiriret / und von was Natur, Qualität / und Freyheit selbiges acquisitium seye /specivicè zu offenbahren / welches alsdann den Unterthanen in den Benachbahr-ten und anderen umbligenden Oerteren zu dem End zu publiciren / wan je-mand anzeigen und grundtlich erweisen würde / das endweder alle vor freyangegebene / oder theilß darunter unfrey / und schatzbahre Güter weren / odersonsten mehrere steurbahre Güter acquirirt / alß angezeigt worden / daß auf sol-chem Fall daß jenig / so hinterhalten und verschwiegen=Vns verfallen seyn /und dem Anzeiger eine sichere Recompens gefolgt werden solle.Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterlandt zum besten / zu Tros.der Vaterthanen/ und zu schuldiger Rechts verheissung auß Lands=Fürstl. Vnsallein competirender Macht/ und obligender Sorgfalt dieser Gestalt werckstelligmachen / daß dardurch gleichwoll den zwischen Ritterschafft / und Stätten in PunctoCollectationis ahm Käyserl. Cammer-Gericht schwebenden Processen (: welcherhiemit vorbehalten wird:) nichts præjudiciirt seyn solle. Auch wollen Wirgnädigst / daß gegen die jenige / welche diesen Vnseren heylsamen Verordnungen /und modo nicht einfolgen würden / juxta Edictum ohne einiges weiteres Absehenprocedirt / und wan wider dergleichen ungehorsame gemeldtes Descriptions-Edict ad Litteram exequiri / alsdan quo ad Terminum à quo nach der Gülich-und Bergischen / und seithero in gewissen anderen Edicten öffters renovirtenPolicey=Ordnung de Anno 1558 die sich mit ihrer Constitution in dieser Ma-teri der verschlagenen Dienst= und schatzdaren Güteren / und Ländereyen auf dreys-sig Jahr zuruck / und also auf daß Jahr 1528. erstrecke / verfahren werden solle.Zum vierten / Nachdem die Landts=Matricul durch vorige Kriegs=Jahren insehr grosse Disproportion gerahten / darüber sich auch Unsere Gülich und Bergische Landt=Slände von Ritterschafft und Stätten beschwäret / und Wir dahero sol-cher mangelhaffter Landts=Matricul Rectification / vor höchst nöhtig crachtet:Alß haben Wir bey Vns gnädigst entschlossen / daß gleich nach vollnzogner De-scription und was derselben anhängig / gemeldte Rectification mit zuthun VnserGülich und Bergischer Landt=Ständen vorgenommen werde / und zu diesem Endesie Vnsere Gülich und Bergische Landt=Stände von Rieterschafft und Stätten eini-ge ihres Mittels=jedoch wegen Verhütung grösserer Unkosten nicht in all zu grosser Anzahl von nun an deputiren / welche mit Vnseren auch darzu verordneten Rä-then besagte Matricul zu Vnserem / des Vatterlandts / und Posterität / Diensten-Nutzen und Wollfahrt auf Vnsere gnädigste Ratification also entrichten und ad-joustiren helffen sollen / daß sich Niemandt mit fügen darüber beschwären möge.Zum fünfften / weil Wir nicht geschehen lassen können noch wollen / daß Vn-sere Adeliche / Gelehrte und andere Räthe / auch Reverendarii die sich wegen ihrereinhabender Ritter=Sitz und Adelicher Güter zu Landt=Tügen qualificiren können /oder
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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