(5.)mission, in dieser gnädigster Zuversicht / daß sie sich dergleichen ins künfftig enthaltenwerden / auß Landts=Fürst=Vätterlicher Mildt in Vergeß stellen / und wollenihnen Vnseren Landt-Ständen nit weniger inskünfftig alß hiebevor alle Landts-Fürst=Vatterliche Liebe und Trew gnädigst bezeigen / dieselb in Vnsern Landes-Fürstlichen Hulden und Schutz erhalten und Sie bey ihren von vorigen Graffenund Hertzogen zu Gülich=Cleve und Berg rc. rechtmäsig erlangten Privilegien /Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten / altem Herkommen und guten Gewohn-heiten / auch was auß Vnsers Herren Vattern Hochsehl. Andenckens in Anno1649. den 15. Septembris ertheilter gnädigster Resolution in hinnachfolgendenArticulen ihnen Vnsern Landt=Ständen weiters zum Besten expresse fürsehen /concedirt / und confirmirt / gnädigst manuteniren / und dagegen in keine Wegebeschwären lassen.Zum Andern / weilen Vnsere liebe getrewe Landt=Stände von Ritterschafftund Stätten beyder Vnser Hertzog=Thumben Gülich und Berg bey ihren Zusam-menkunfften auf offenen von Vns außgeschriebenen Landt=Tägen / auch Deputationen in ihren Deliberationibus mit dirigiren / votiren / concludiren unter sichgern desto freyer und sicherer sein möchten; So haben Wir denselben ein gewis-ses Juramentum taciturnitatis folgenden Inhalts: Jch N. N. schräre zu GOtt /daß bey gegenwärtigem Land=Tag über die in der Land=Tags Proposition begriffene / und an-dere zum Land=Tag gehörige Materien nach meinem besten Wissen / Gewissen / und Verständ-nüß / wie es einem getrewen Patrioten gebühret / respective dirigiren / votiren / und concludi-ren / und was demnach votirt und / concludirt worden / nicht offenbarē will / schrifft-noch münd-lich / wie solches erdacht werden / oder geschehen möchte / dadurch daß jenig / wie obgemelt / of-fenbahret werden könte. Was mir alhier vorgehalten / und ich woll verstanden habe / dem willich also trewlich nachkommen / so wahr mir GOTT helffe und sein Heilig Evangelium, ꝛc.mit dem Geding gnädigst gewilliget / daß sie sich desselben und keines anderen in ih-ren auf offenen von Vns dem Landts=Fürsten außgeschriebenen Landt=Tägen undDeputationen / wie auch in den Particular Zusammenkünfften / derenthalb bey demhinnachstehenden siebendem Articulo absonderlich statuirt wird / von nun an undzu ewigen zeiten bedienenen mögen / getrewlich und ohne GefährdeDrittens= damit Unser in Anno 1670. in Vnser beyde Hertzog=ThumbenGülich und Berg publicirtes Landes-Fürstliches Descriptions-Edict, so viel nochnicht geschehen / desto fürdersamer volnzogen werde / haben Wir gnädigst verordnet /daß mit dessen weiterer völliger Execution folgender massen fortgeschritten werde.Erstlich wollen Wir die Adeliche Sitz / welche auff Frey Adelichem unschatz-bahrem Grundt erbawet / auch mit Vnserem und Vnsere Landt=Ständen Consensdem Ritter=Zettul einverleibt seynd / und anjetzo würcklich zu Landt=Tägen beschrie-ben werden / oder in Krafft erst gedachten Ritter=Zettuls beschrieben werden sollen /bey dem erlangten Rechten / daß man davon zu Landt=Tägen erscheinen möge / unverhinderlich lassen: Auch sollen fürs ander nicht allein die zu gemeldten Sitzengehörige / sondern auch alle andere Güter / so Anno 1596. von Steuren und Auffla-gen / auch Gewin und Gewerh frey gewesen / und annoch seyndt / nicht: alle andereGeist=Adeliche=Frey= und Lehn=Güter aber / welche auf Gewinn und Gewerb An-no 1596. und folgenss angeschlagen (:unerachtet Wir nit gemeint / dieselbe / wansie von den Proprietariis auff ihre Kösten Verlag / Gewinn und Verlust durcheigene Pferd und Leuthe ohne Verschlag / Collusion und Verdunckelung / wie esin fraudem dieser Vnserer gnädigster Verordnung geschehen könte oder möchte /darunter doch die Halff=Leuthe nicht zuverstehen / gebawet werden / worüber diePro-
Druckschrift
Haubt-Recess In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Wilhelmen, Pfalz-Graffen bey Rhein ... Dem Corpori versambleter Gülich- und Bergischer Landt-Ständen auß Rhäten, Ritterschaft und Stätten ... : So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer Residenz- und Haubt-Stadt Düsseldorff den 5. Novembris Anno 1672
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