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Die Grafen von Valkenstein am Harze und ihre Stammgenossen
Entstehung
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IJeber die Grafen von Vaikcnstein. 39

Grafen Hoyer, der die Herrschaft nach dem Erlöschen der Edlenvon Ermsleben und zwar allem Anschein nach durch eine Erbin,welches die Hclmburgis füglich gewesen sein kann, erworben habenwird, ihre Entstehung wahrscheinlich zu verdanken hat, so mussman annehmen, dass die Stadt auch von ihm erst das Wappen em-pfangen und dann natürlich unverändert beibehalten hat. Schau-mann theilt Wohlbrücks Ansicht insofern, als er Hoyers Wappennicht für das eigentliche Valkensteinsche, sondern für das Ermsleben-sclie gelten lässt; weicht jedoch in zwei wesentlichen Punkten vonseinem Vorgänger ab; einmal, indem er hierin nicht ein älterespersönliches, vielmehr ein dingliches, mit übernommenes Gebicls-vvappen anerkennt; zweitens, indem er den höheren Adel eines Ge-schlechtes von Ermsleben bestreitet. Das Eine jedoch wie das An-dere beruht auf einem grossen Irrthume. Denn im 13lcn Jahrhun-derte gab es bekanntlich noch gar keine Gebiets- sondern nur per-sönliche-, Amts-, Corporations- und Stadlwappen, die letzterenzumeist dem landesherrlichen entlehnt; und dass die zwischen an-deren Edlen 1155 am Landgerichte zu Aschersleben erscheinenden:Volcmarus de minori Anegremesleue et ejus fdii Conradus, Gero etOtto wirklich edelen Standes waren, und nicht, wie Schaumannmeint, blosse Bewohner von Ermsleben, das hätte derselbe schonaus der Wohlbrückschen Hinweisung auf die Vorrede zum Sachsen-spiegel ersehen können, wo neben den Herren von Wernigerodeund von Arnstein, die von Ermcssleben zu den edlen GeschlechternSchwäbischen Ursprungs gezählt werden. Dies erhellt aber auchaus einer zu Arneburg am 12. Juni 1162 ausgestellten Urkundedes Markgrafen Albrecht des Bären, wo wir unter den Zeugen: exbaronibus . . . Burchardus de Walchenstene, Waitherus de Arren-stene und Gero de Anegrimesleve -) neben einander genannt finden,und sofort in dem letztern einen der oben genannten Söhne desEdlen Volcmar wieder erkennen. Ja, was noch mehr ist, der in

*) v. Ledebur Allg. Archiv VIII. 52.