(2)50stelt und dabey gehandhabet / und solche Beneficia wan sie hin-führo vaciren, von den Patronis oder Collatoribus solcher Re-ligion wobey sie in gemeltem Jahr 1629. gewesen ohne Vermin-derung oder real Beschwerung conferiret werden sollen; Soviel aber die Lutherische und Reformirte Exercitia auch Kirchen,Kirchhäuser / Schulen und deren Renthen betrifft/ solle allesnach dem algemeinen Münster= und Osnabruggischen Friedens-Schluß und in dem stand deß Jahrs 1629. auch denen in gemel-tem Friedens-Schluß und darauff gegründeten obgemelten Ne-ben Recessen enthaltenen Regulen, eingerichtet / auch fest undunverbrüchlich gelassen werden / und zwaren mit folgenden Er-läuterungen/ daß so wohl die Römisch-Catholische als Evan-gelische=Reformirte und Lutherische Religions-Verwanten / wel-che das Publicum Exercitium und Jus Vocandi in obgemeltenunseren Hertzogthumben Gülich und Berg, vermög mehrge-melter Regul des Jahrs 1629. haben / oder darin restituirt wor-den / Kirchen / Predighäuser / Schulen und Capellen zu bauen /zu besseren und zu erweiteren/ einen oder mehr Pastores/ oderPredigere / die eine oder mehr Gemeinden nach belieben und ge-legenheit bedienen mögen / und Schul-Diener / nach jeder Re-ligion Kirchen=Ordnung und Satzungen / auff ihre Kosten /und ohne der anderen Religion Beschwer und Nachtheil zu be-ruffen / freystehen / jedoch gehalten sein sollen dießfals des Lan-des=Herren wo derselbe Patronus und Collator ist / oder aberanderer Patronorum, welche es / von alters herbracht / Colla-tion, Confirmation und Placitum einholen/ welches dan nichtverweigert/ noch auch anderen dan solchen Persohnen / welchewegen Ihrer Qualification, wie es bey der einen oder anderenReligion bräuchlich und erfordert wird / auch von der Evange-lischen Gemeinen / daß sie mit seiner Persohn zu frieden / undauf
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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