(8)anderer Religion, Kirchen / und Predighäuser / auch deren Ein-komsten / Rhenten / und Gefälle / wie gleichfals der herbrachtenExercitien und dan zu Abschneidung alles künfftigen Mißver-stands sich dahin verglichen / und lassen geschehen / daß / wo imgemelten Clev-Marck und Ravensbergischen Landen, solcheKirchen, Gemeinden, oder Schulen seind, welche Anno 1609.das Exercitium entweder der Römisch=Catholischer oder Evan-gelischer Religion gehab / desselben aber zwischen obgemeltemJahr 1609. und 1624. de facto, vel per vim majorem durchBefelch oder durch eigene / oder frembde Kriegs=Macht entsetztworden / folgends aber restituirt, und noch seind / dieselbe solleneingeachtet der Regul des Jahrs 1624. in gegenwertigem ihremZustand gelassen werden. Es wären dan in den Clev-Marckund Ravensbergischen solche Kirchen / Gemeinde / oder Schulenvorhanden / welche Anno 1609. das Exercitium der Remisch-Catholischer Religion gehabt / selbigen Exerciti aber zwischen erst-gemeltem Jahr 1609. und dem Jahr 1624. de facto vel per vimmajorem durch einseitigen Befelch / eigne oder frembde Kriegs-Macht entsetzet / Anno 1624. aber sich wieder darinnen befun-den / welchenfals nicht attendirt werden solle/ wan gleich dieEvangelische das Exercitium ihrer Religion zwischen anno 1609.und 1624. an einem oder andern Ort, welches den Catholi-Krafft vorbemelter Regulen des Jahrs 1609. und 1624. gebüh-ret / obgemelter massen gehabt / sondern in solchen Kirchen /Schulen und Rhenten/ unangesehen ihres vorigen und jetzigenBesitzes/ solle den Catholischen in Clev-Marck und Ravens-bergischen in allen den Orten wo nur annoch vier / oder fünfFamiliæ oder Haußgesinde ihrer der Catholischen Religion vor-handen / unweigerlich das Simultancum mit gleicher Theilungder Rhenten und ordinar Einkommen gestattet und eingeführetwerden,
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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