Druckschrift 
1 (1843)
Entstehung
Seite
337
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1. Die Familie der «eafen von Wertheim.

1, E heve r trag et.

In der ganzen Reihe der Grafen von Wertheimkommt weder eine Missheirath noch eine morganatischeEhe vor. Alle Ehen, welche Grafen von Wertheimschlössen, fanden statt mit ehenbürtigen Familiendes hohen Adels, welche Territorium mit Lands-hoheit und Reichsstandschaft hatten.

Einer jedeu standesgemässen ehelichen Verbindungeines Grafen von Wertheim, er mochte wirklich regie-render Herr oder der muthmassliche Erbgraf oder einjüngerer Sohn seyn, ging eine Eheberedung oderein Heirathshrief (Hinlichsbeschluss genannt)voraus, worin alle die Puncte bestimmt waren, welcheauf die Mitgabe (Heimsteuer), die Morgen-gabe, die Widerlage, die Wittumsverweisungund häufig auch auf etwaige V er zi cht 1 eis tun genBezug hatten. Da nicht eine einzige standeswidrigeeheliche Verbindung von einem Grafen von Wertheimbekannt ist, so finden sich auch von sämmtlichen Gra-fen seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderls solcheHeirathsbriefe. Weiter hinauf reichen dieselben nicht,weil durch ein besonderes Missgeschick das gräflicheArchiv die frühern Documente nicht mehr aufweist.

Vor dem Grafen Rudolf II. findet sich keineSpur von einem solchen Ehevertrag. Auch von diesemGrafen ist derselbe verloren gegangen. Jedoch hat sicheine Nachweisung darüber erhalten in einem Würz-

Gesell, d. Grafen r. Wertheim. 22