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1 (1843)
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mals anfingen sich zu erheben und mit dem hohenAdel in mancherlei Conflicle gerathen waren, werdenin die Schranken ihrer Rechtsbefugnisse zurückge-wiesen, indem der Kaiser verordnet, dass der Adelseine Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, sieSeyen lehenbar oder Allod, ruhig und ungestört ge-niesse und nach des Landes Herkommen ausübe; dassdie Zentgrafen die niedere Gerichtsbarkeit von demLandesherrn oder dem der damit belehnt sey, em-pfingen, und Niemand ohne Bewilligung seines Landes-herren den Ort der niederen Gerichtsbarkeit verändere.

Um zum hohen Adel zu gehören, war aber er-forderlich: _ m .-

1) Ebenbürtigkeil d. h. die Abstammung aus einerstandesgemässen legitimen Ehe eines reichsunmittel-baren Fürsten, Grafen oder Dynasten.

2) Der Besitz eines Territoriums mit Landes-hoheit und Reichsstandschaft.

Dass die Grafen von Wertheim vollständig dieseErfordernisse in ihrer Familie und in ihrem Landevereinigten, soll im Folgenden näher zusammengestelltwerden. Es soll daher gehandelt werden:

I. Von der Grafenfamilie.

II. Von dem Territorium — von der Grafschaft Wert-heim — von Land und Leuten.

III. Von der Landeshoheit und der Reichsstandschaft.