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thüinlichen Herrschaft geworden, die manchmal einenganzen Gau oder auch mehrere Gaue, oft aber auchnur einen Gautheil umfasste. Die erblichen Grafen undHerren nannten sich in der Zeit des Uebergangs dieserVerhältnisse erst ohne Beifügung des Gaues nur Graf(Comes), oder Herr (Dominus) zu ihrem Namen:bald aber legten sie sich Geschlechts- oder Familien-namen bei: nach den vorzüglicheren Besitzungen oderBurgen in ihren Territorien. In solcher Weise waraus Theilen des Waldsassen- und Taubergaues einerbliches Territorium entstanden, worüber um das J.1100 Graf Wolfram vollständige Grafschaftsrechtehatte. Sein gleichnamiger Sohn, welcher die BurgWertheim erhaute, nannte sich zuerst Graf von Wert-heim und ward der Ahnherr der gräflich Werlhehni-schen Familie.
Als unter den Hohenstaufischen Kaisern die deut-schen Nationalherzoglhümer zersplittert gingen, warendie Grafen und Dynasten nicht mehr den Herzogenuntergeordnet: sie wurden wie diese Stände desReiches und erlangten zu der Reichsunmittel-bar k ei t, welche mit den Rechten der Gerichts-barkeit und der Erblichkeit des Territoriumsverbunden war, die Landeshoheit. Eine festereGrundlage erhielten die neuen Verhältnisse durch dieConstitution, welche K. Friedrich H. im Jahr 1232 zuUdine erliess. Der Kaiser nennt in dieser Verfügungdie Fürsten, Grafen und Dynasten (welche den hohenAdel Deutschlands bildeten), die edlen Glieder desReichs, auf welchen sein Haupt ruhe und durch welchedas Reich blühe und bestehe. Die Städte, welche da-