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bestandtheile der Reichsglieder, die von den Kaisernsonst so sehr begünstigten Bischöfe, durch das WormserConcordat ausserhalb des kaiserlichen Ernennungsrechtesgestellt worden waren. Grade bei den früheren Be-günstigungen und Vermehrungen der bischöflichen Ge-walt auf Kosten der herzoglichen durch die sächsichenund salischen Kaiser war die Sitte eingerissen, dieGrafschaft nicht mehr als einen Amtsbezirk, sondernals ein Besizthum zu betrachten, das als Eigenthumerworben werden könnte.
Eine unmittelbare Folge der Entwickelung undFortschritte der geistlichen Reichsstände in ihren Rech-ten und ihrer politischen Stellung war die Uebertragungdes Grafenamtes auf die Güter und Besitzungen desAdels. Schon unter den Ottonen führten in manchenGauen einzelne Familien durch kaiserliche Gnadenver-leihungen oder durch die Gewohnheit von einer langenReibe von Jahren das Grafenamt erblich. Es knüpftesich leicht an das Amt ein nicht schwieriger Erwerbvon Gütern im Gaue. Dazu kamen Lehengüter, welche,als das Grafenamt im 12. Jahrhundert allgemein erb-lich geworden, ebenfalls als erblich in Anspruch ge-nommen wurden, so dass in der Folge Erb eigen gut(Allod) kaum noch von Lehengut (Beneficium),unterschieden werden konnte. Die Gauverfassung konntenicht weiter bestehen: sie musste sich auflösen, da siekeine Bedeutung mehr hatte. An die Stelle des Gauestrat der Bezirk — das Territorium — welches derBesitzer mit dem vollständigen Grafschaftsrechte innehatte und auf seine Familie vererbte. Aus dem Beam-ten war ein Regent — ein Dynast — seiner eigen-