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Bischof Johann soll, so lange er lebt, Bischof bleiben:es wäre denn, dass er freiwillig- abträte: dann abersoll ihm kein anderer als der Coadjulor folgen. Coad-jutor soll seyn der jüngere Graf Jobann von Werl-heim: er soll die Regierung führen und alle Schlösserund Orte inne haben, mit Ausnahme von Zobelsteinund Aschach*), welche dem Bischöfe zum Wohnsitzeund Unterhalt angewiesen sind. Der Bischof soll alleFürsten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, welcheLehen vom Stifte tragen, wie auch alle Centgrafenanweisen, dem Coadjulor des Stifts xvegen zu gewar-ten, auch des Stifts Unterthanen ihrer gethanenenPflicht ledig geben und dem Coadjulor huldigen lassen.Die dem Bischof auf die beiden Schlösser Zobelsteinund Aschach angewiesene Summe von 3000 GuldenLeibgeding, wurde von dem Grafen Georg von Hen-neberg, Michael von Werlheim und Wilhelm von Ca-stell verbürgt 7411 ). Auch gelobte der Coadjutor (26.Oct.) in einer besondern Urkunde, welche er dem Bi-schof zustellte, nicht nach dem Bisthum zu stehen, solange dieser lebe und dem zwischen dem Bischof unddem Capitel errichteten Vertrag in Allem und Jedemgenau nachzukommen 74c ).
Trotz den gegebenen schriftlichen Versicherungenund feierlichen Verträgen trauten sich die Parteien dochnicht: auch mochten beide Theile gute Gründe haben,
*) Für Aschach ward später Hassfurt angewiesen.
74l>) Friess S. 727 11. Vgl. d. Urk. des 2. Coadjutors Albrecht v. 23.
I)ec. 1433. W. U. B. n. CLX.
74c) W. [1. ß. ii. CUX. b. 26. Oct. 1433.