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1 (1843)
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dens zeigte er sich überaus thätig, obwohl es ihm beiden damaligen anarchischen Zuständen in Deutschlandnicht an Fehden fehlen konnte, wenn er seine Rechteund Freiheiten bewahren wollte. An der Vereinba-rung, welche der Bischof Johann von Würzburg mitfränkischen Grafen und Herrn schloss auf sechs Jahre(vom 24. Aug. 1408 bis 24. Aug. 1414), zur Be-seitigung der Fehden und regelmässigen Haltung desLandgerichts unter dem Vorsitz des genannten Bi-schofs 47 ), nahm Johann grossen Antheil: ohne Zweilelwar er auch dabei thätig, dass der allgemeine Land-frieden für Franken, welchen der römische König imSept. 1414 zu Nürnberg bestellte, zuStande kam 48 ').Ueber das Geleit schloss er (1424) mit dem Bischofvon Würzburg einen Vertrag ab 48b ).

. In den langen Streitigkeiten zwischen der StadtFrankfurt und der Burg Friedberg in Betreff des so-genannten Keuchergerichts, ward Graf Johann vomKaiser Sigmund zum Schiedsrichter bestimmt, Juli1431. Nach vielen Verhandlungen gab er 9. Sept.1431 die Entscheidung, dass ein jeder Theil in sei-nem bisherigen Rechte verbleiben sollte 49 ). So gaber auch einen Urtheilsspruch in den Streitigkeilen zwi-schen dem deutschen Orden und den livländischenSchwertträgern (1440) 50 ).

47) W. U. 1!. n. CXXM1I.

48») Vgl. Aschbach Gesch. K. Sigmund's Bd. I. S. 40(1.

48 1 ') Urk. im f. Löwensteiii. Röscnb. Archiv.

49) MS. über das Keuchergericht im Frankfurter Stadtarchiv. Aus-führlich ist diese Streitsache behandelt von Eigenhrodt: nrkundl.Nachr. üb. d. Grafschaft Kaichen im An h. f. Hess. Gesch. I. S. 257 (II.

50) Joannis rer. Mognnt. I. p. 755.