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nebst der auf der andern Seite der Tauber gele-genen Vorstadt, und ertheilte den sännntlichen TheilenGeinhäuser Recht 67 ), sondern er gab an demselbenTag auch ein gleiches Privileg für die Stadt Freuden-berg 68 ). Durch diese Privilegien waren aber diegenannten Städte keinegswegs Reichsstädte gewor-den 69 ): sie standen nach wie vor unter den Grafenvon Wertheim. Denn solche kaiserliche Freiungen derStädte, die häufig herrschaftlichen Städten gegebenwurden, besonders von den Kaisern Ludwig dem Bayerund Karl IV., wollten nichts anderes sagen, als dasssie eigene Gerichtsbarkeit und zwar bestimmte Rechts-sicherheit und nötigenfalls auch Rechtsbelehrung beidem Oberhof der Stadt, wovon sie das Recht empfan-gen hatten, erhielten und ihnen ein Wochenmarktverliehen ward, in der Weise, dass alle Leute,die denselben besuchten, Friede und Geleit habensollten von des Kaisers und des Reiches wegen 70 ).Aus der wiederholten Freiung der Stadt Wertheim istman versucht zu glauben, dass die erste Freiimg,welche K. Albrecht I. im J. 1306 verlieh, mit Beifü-gung des Frankfurter Rechtes, wieder verloren ge-gangen war.
So lange der Kaiser Ludwig lebte, war der Graf
67) W. U. B. n. LXXVin.
68) W. U. B. n. LXXIX.
69) Ein solches Privileg erhält 1333 auch Lohr, die Rieneckische Stadt.Höfling Beschr. d St. Lohr. S. 9. meint irrthümlich, dass desshalbdie Stadt reichsunmittelbar geworden sey.
70) Vgl. Archiv f. Hess. Darinst. Gesch. I. S. 138 11.
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