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1 (1843)
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dem Alter, dass sie die Lehen empfangen und tragenkonnten, d. i. sie hatten das 14. Jahr erreicht ').Damit waren sie aber noch keineswegs der Vormund-schaft entlassen und konnten noch nicht selbstständig

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regiereil.

Die lange Unmündigkeit der Wertheimer Grafenund ihre Erbverbrüderung mit dem adligen HauseBocksberg führte die Grafschaft Wertheim in ein ei-genthümliches Verhältniss zu dem Bischöfe von Würz-burg und seinem Stifte. Da Conrad von Bocksberg,der Schwager der Wertheimer Grafen, bei dem Würz-burger Bischof zu erwirken suchte, dass das Erbkäm-mereramt des Stifts, welches er und seine Familie alsWürzburgisches Lehen trugen, nach Aussterben seinesHauses an die Grafen von Wertheim übergehen sollte;so knüpfte der Bischof an diese Exspectanz- und Mit-belehnung der Burg Schwanberg und des Kammeramtsnicht nur die schon früher gehabte Belehnung überSchloss und Stadt Freudenberg, über halbe Burg undDorf Laudenbach, sondern er machte auch Burg undStadt Wertheim zu Würzburgischen Lehen, obwohl erdazu durch nichts berechtigt war. Nur die Kapelleder hl. Elisabeth zu Wertheim kommt in der Miltedes 14. Jahrhunderts als ein Lehen des WürzburgerBischofs vor 8 ), alles übrige von Wertheim auf demrechten Tauber-Mündungsufer war Allodialgut. In demältesten Exspectanzbrief auf das Erbkämmeramt, wel-chen Bischof Andreas den Wertheimer Grafen (12.

7) Schon mit dem 14. Jahre konnte ein Graf Lehen tragen.

8) Urk. v. J. 1352 im Würzburger- Archiv.