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1 (1843)
Entstehung
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109
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Kaum hatte Graf Rudolf II. die Augen geschlossen,so sprach Poppo von Eberstein, der Sohn des Wolframvon Eberstein und der Wertheimischen Gräfin Kuni-gunde, den sechsten Theil der Burg und Stadt Werl-heim nebst Zugehör als Erbschaft an. Ei' behauptete,er habe als Enkel des Grafen Poppo IV. von Werlheimdie Anwartschaft auf diesen Theil von "Wertheim nachRudolfs II. Tod erhalten. Da letzterer aber Söhne hinter-lassen hatte, so konnten die Vormünder mit Recht be-haupten, dass die Stammburg, so lange der Mannsstammblühte, nicht an die weiblichen Erben fallen dürfte.Auch verstand sich Poppo von Eberstein bald zu ei-nem Vergleich. Durch einen Schiedsspruch befreun-deter Herren ward die Entscheidung gegeben: derEbersteiner entsagt seinen Ansprüchen auf Burg undStadt Wertheim ganz und gar, wie auch auf den an-gesprochenen Ali theil am Mainzoll: dagegen wird ihmdas Schloss und Dorf Widern (unweit Heilbronn), dasfrüher zu drei Viertel den Herren von Bocksberg ge-hörte, aber von diesen an Wertheim gekommen war,als Entschädigung zugesprochen (10. Juli 1307) 5 ).

Es ist nicht ganz genau zu ermitteln, wann dieMündigkeit des ältesten der Söhne Rudolfs II. einge-treten. Soviel ist urkundlich nachzuweisen, dass diedrei Brüder im J. 1310 noch unmündig waren: siewerden in diesem Jahre noch Knaben genannt 6 ). Um1315 ging der jüngste von den Brüdern mit Tode ab*Die beiden andern ältern Brüder waren damals in

5) W. U. B. 1J. LX u. LXI.

6) W. Ü. B. n. LXII.