'
58
Auf dem genannten Würzburger Reichstag bestä-tigte der Kaiser dem Bischof Herold von Würzburgund seinen Nachfolgern die Würde eines Herzogs nachden Bestimmungen der allen Kaiserprivilegien in derWeise, dass er ihm die Gerichtsbarkeit über das ganzeHerzogthum und Bisthum Würzburg und sämmtliche indiesem Bisthum oder Herzogthum gelegene Grafschaftenübertrug und zwar in Betreff auf Raub, Brand, Eigen-und Lehengüter, Leute, Blutrache, und verbot jeder-männiglich, innerhalb des Bisthums oder Herzogthumseine richterliche Gewalt auszuüben, Centgerichte an-zuordnen oder Centgrafen einzusetzen, ausser er seyder Würzburger Bischof oder Herzog, oder der vondemselben zur Ausübung der Gerichtsbarkeit Bevoll-mächtigte. Ausdrücklich aber wird die Aus-nahme festgesetzt, dass die Grafen über diein ihren Grafschaften gesessenen Freien vonfränkischer Abstammung, die insgemein Bar-gilden (steuerfreie) genannt werden, welchesich noch nicht freiwillig unter die Gerichts-barkeit des Würzburger Bischofs begebenhatten, Recht zu sprechen haben l0 ). Zu die-ser kaiserlichen Verfügung gaben die fränkischen Gra-fen ihre Einwilligung, indem auf diese Weise die aufbeiden Seiten oft streitigen Grenzen der Gerichtsbar-
10) Die Urkunde stellt bei Schannat vind. liter. II. 116. Leuckfeld an-tiq. Poeld. 254. Monument Boic. XXIX. p. 385 seqq. Deutsch gibtsie 1.. Friess a. a. 0. S. 518. Vgl. darüber Monlag a. a. 0. II. S. 171 fll.Raumer Gesch. der Hohenstaufen V. 49 sagt: «Nur die Bargilden(wie es scheint freie Reichsdienstlcute) sollten den Grafen unter-worfen bleiben »