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1 (1843)
Entstehung
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keil zwischen dem Würzburger Bischof und den Grafenfestgesetzt ward, was um so notwendiger war, alsweder das Bisthum Würzburg noch die Grafschaftenabgeschlossene Territorien bildeten, sondern sich ein-ander vielfach durchschnitten. Es verstand sich abervon selbst, dass die Gerichtsbarkeit des WürzburgerBischofs in den Grafschaften Ostfrankens, woraus sichspäter das fr änk ische Landgericht entwickelte, sich nurauf die ihm unterworfenen Kirchenleule erstreckte.Die Erzbischöfe von Mainz, die Bischöfe von Bambergund Eichstädt, die Abtei Fulda, welche ansehnlicheBesitzungen in Ostfranken hatten, wurden durch dasvom Kaiser Friedrich I. dem Würzburger Bischof ver-liehene Privileg nicht in ihren bis dahin gehabten Rech-ten beeinträchtigt, indem die Kaiserprivilegien dem Bi-schöfe zu Würzburg nur erlaubt hatten, Freie (mitihren Hintersassen), die unter den Grafen gestanden,nicht Leute, die unter kirchlicher Immunität gewesen,anzunehmen. Die genannten geistlichen Stifter hattenKaiserprivilegien, frei von jeder auswärtigen Gerichts-gewalt zu seyn, es konnte also auch der Bischof vonWürzburg die seinige über jene nicht ausdehnen. Ebensowar die Gewalt des Würzburger Herzogtlmms einge-schränkt in Betreff der Patrimonialbesitzungen der Gra-fen und Dynasten in Ostfranken, die Eigengerichtsbar-keit (Patrimonial-Jurisdiction) über ihre Leute oderHintersassen hatten. Fremdes Eigenthum zu nehmen,um die Gewalt oder den Umfang des Bisthums Würz-burg zu vergrössern, hatten die Kaiser nicht das Recht:wohl aber konnten sie über ihre unmittelbaren Unler-thanen, die unter den Grafen als ihren Beamten stan-