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1 (1843)
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Main-, Nidda-, Rheingau und in der Wetterau, worausgerade ihre Abstammung von dem in diesen Gegendenreichbegüterten fränkischen Grafen Udo höchst wahr-scheinlich wird. Dass es Allodial- nicht Lehen-Güterwaren, lässt sich daraus beweisen, dass Graf Wolframvon Wertheim die Güter seiner Familie nicht alleinbesass, sondern dieselben mit einem Bruder, dem ob-genannten Dielher und einer Schwester, Namens Adele,theilte e ). Letzteres ist um so auffallender, als sonstnach deutschem Erbrechte, die Töchter, besonders wennBrüder vorhanden waren, keinen Anlheil an den Al-lodialgütern hatten, und höchstens nur fahrende Habeerbten 7 ). Es scheint, dass die Begünstigung K. Ot-to's I. für den Grafen Udo, dass er seine Lehen undAemter auf seine Söhne vererben konnte 8 ), noch dahinerweitert wurde, dass ausnahmsweise den Töchtern,welche sonst an solcher Erbschaft nicht Theil nehmenkonnten, ein Erbrecht an den Allodialgülern zugestan-den ward.

Wie aber Graf Wolfram von Wertheim zum ei-gentlichen Besitz von dem Markte Wertheim, welcherim Anfang des 11. Jahrhunderts dem Bischole vonWürzburg gehörte 9 °), gekommen ist, lässt sich nichtnachweisen. Doch ist dieses ohne Zweifel geschehen,

6) Wenck a. a. 0. und W. U. B. a. a. 0.

7) Grimm, deutche Rechtsalterthümer S. 407 u. 472. «Im eigentlichen Deutschland bezog sich die Zurücksetzung (der Töchter) blossauf das echte ligenthuin (uodal), es konnte, so lange jemand vommannstamm übrig war, kein weih erben.» Fischer Gesch. d. teutseb.Erbfolge I. S. 75 il. u. S. 210111.

8) Vgl. oben Einleit. note 29.

9») W. U. B. n. I.