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Kirchen, des Adels, der Städte begeben hatten. Esinusste daher die Gauverfassung gänzlich verfallen: wosie noch fortfuhr zu bestehen, führte der Graf denTitel Landgraf (Comes provinciälis).
An die Stelle der Gaue traten erbliche Grafschaf-ten. Die Gaugrafen brachten die ihrem Amte zukom-menden öffentlichen Rechte tlieils durch königliche Pri-vilegien, theils ohne diese durch Missbrauch als erb-liche Patrimonialrechte an sich und erwarben in gleicherWeise auch das ihrer Verwaltung anvertraute Reichs-gut als Eigenlhum ihrer Familie. Da dem Grafen dieGerichtsbarkeit über seine Hintersassen auf seinen Erb-und Eigengütern zustand, so nannte er sich nach demHauptsitze seiner Macht, besonders nach seiner Erb-burg. Dieses wurde vornehmlich gegen Ende des elftenund im Anfange des zwölften Jahrhunderts unter denKaisern Heinrich IV., Heinrich V. und Lothar ganzbesonders häufig. So kamen damals ganz allgemein inDeutschland die gräflichen F ami liennamen nach den Al-lodialgütern auf, von denen man in früherer Zeit nurseltene Beispiele aufweisen kann.
Unter den Grafen, welche in der ersten Hälftedes 12. Jahrhunderts in Ostfranken mit erblichenFamiliennamen auftreten, ist der Graf von Wertheimeiner der bedeutendsten. Da die zu dessen Grafschaftgehörigen Güter grösstentheils in dem Waldsassen-und Taubergau lagen, so vermuthet man, dass in denGaugrafen in dem einen oder dem andern der genanntenGaue die Stammväter des gräflich Wertheimischen Ge-schlechts zu suchen Seyen.